Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
I. Die §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 25. November 2019 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. November bis zum 12. Dezember 2019, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, die §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 25. November 2019 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. November bis zum 12. Dezember 2019, als gesetzwidrig aufzuheben (samt Eventualanträgen).
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §6 des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 – in der Folge: Bgld PflanzenschutzG), LGBl 47/2004, idF LGBl 41/2016 lautete:
"§6
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.
(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare
1. mit Kleinflugzeugen und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/2015;
2. durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;
3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter
4. mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person
in Betracht.
(3) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,
2. die gemeinsamen Maßnahmen und
3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen
a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und
b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;
c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;
d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.
(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs4 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs2 Z1 bis 4 heranzuziehen sind.
(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.
(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.
(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen."
2. §5 Abs10 des am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14. November 2019 über den Schutz von Pflanzen (Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – Bgld PSG 2019), LGBl 94, lautet:
"§5
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung der Stare
[…]
(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten auf Grund der im weinbaurechtlichen Weinbaukataster festgehaltenen Daten anteilsmäßig vorschreiben. Dabei sind die Daten aus dem Weinbaukataster heranzuziehen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Mitwirkung an der Erhebung der maßgeblichen Flächen unterlässt. Die Eigentümer von Weingärten sind verpflichtet Änderungen in ihren Beständen unverzüglich dem Weinbaukataster anzuzeigen. Jedenfalls gelten die Daten aus dem Weinbaukataster zum Zeitpunkt der Anordnung der Starevertreibungsmaßnahmen als ausschlaggebend und es wird angenommen, dass sich an den maßgeblichen Flächen im Vergleich zum Vorjahr nichts geändert hat. Die katasterführenden Stellen haben dazu den Gemeinden auf Ersuchen die maßgeblichen Daten zu übermitteln.
[…]"
3. §§11 und 14 des Gesetzes vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001 – in der Folge: Bgld WeinbauG), LGBl 61/2002, idF LGBl 63/2018 laute(te)n:
"§11
Weinbaukataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).
(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. Für den Weinbaubetrieb
a) Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechts am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
b) Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden;
c) Betriebsnummer;
d) Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen;
e) gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen.
2. Für jedes Weingartengrundstück
a) Katastralgemeinde und Riedbezeichnung;
b) Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung;
c) Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechts am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
d) Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers;
e) Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten, Schnittweingarten; Vorstufen-
oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut);
f) Art des Anbaues (Nieder-, Mittel- oder Hochkultur);
g) Rebsorten;
h) Auspflanzjahr; bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung;
i) Rodungen und Anpflanzungen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen:
Neigungsklasse 1 0 bis 16 %
Neigungsklasse 2 über 16 %
Neigungsklasse 3 über 26 %
Neigungsklasse 4 über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre
Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen,
wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die
Hangneigung mehr als 26 % beträgt
Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und
für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenab-
stützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch
Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr
als 40 % beträgt.
Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.
(4) Die im Bezirksweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.
(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß §14 Abs1 Z4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.
(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.
§14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die gemäß §9 Abs2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Entnahme von Rebstöcken verweigert;
2. einer Verordnung gemäß §9 Abs3 zuwiderhandelt;
3. im Meldebogen gemäß §11 Abs5 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
4. seiner Meldepflicht gemäß §11 Abs5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. Anpflanzungen entgegen den Bestimmungen des §5 oder 6 (gesetzwidrige Rebpflanzungen) vornimmt;
2. gesetzwidrige Rebpflanzungen bewirtschaftet;
3. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§3 Abs6, 7 Abs1 oder 8 Abs2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet;
4. Rodungen gemäß §§7 Abs3 oder 8 Abs4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte ermächtigt.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu."
4. §12 des teils (Abs1, 2 und 4) am 1. Jänner 2020, teils (Abs3) am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14. November 2019 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaus im Burgenland (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 – Bgld WeinbauG 2019), LGBl 90, lautet:
"§12
Weinbaukataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen im Verwaltungsbezirk und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet. Dabei sind jedenfalls Name und Anschrift der Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, die Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Liegt das Feldstück für eine Weingartenfläche in zwei verschiedenen Bezirken, so wird das Feldstück zur Gänze demjenigen Bezirk zugeordnet, in dem der größere Teil des Feldstücks liegt.
(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des Mehrfachantrag Flächen gemäß §21 Abs1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II Nr 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 57/2018, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.
(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle hat nach durchgeführter Anpflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse von der oder dem Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag Flächen zu erfolgen. In diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.
(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag gemäß §2 Abs5 zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht."
5. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Juni 2019, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2019 – in der Folge: Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2019), LGBl 35, lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Auf Grund des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§2
Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/2015, ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Rust und Weiden am See zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Deutsch Schützen-Eisenberg, Edelstal, Eberau, Eisenstadt, Eltendorf, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Kittsee, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Sigleß, Strem, Tobaj, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder
b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und
c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und
d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Ritzing, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Tadten, Trausdorf an der Wulka, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,
b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und
c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in den Gemeinden Rust und Schützen am Gebirge zulässig.
§3
Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 können frühestens ab dem 10. Juli 2019, jedoch längstens bis 31. Oktober 2019 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 in dem in Abs1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des §2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs2 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §2 Z1 bis 4 heranzuziehen sind.
§4
Vollziehung
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
§5
Kontrolle
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 Abs2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des §3 Abs2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
§6
Kostenverrechnung
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2018, LGBl Nr 30/2018, außer Kraft."
6. Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 19. Juni 2019 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß §6 Abs5 […] des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003 idgF (LGBl Nr 41/2016)", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Juni bis zum 9. Juli 2019, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2019) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Aufgrund der Bestimmungen des §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Juni 2019, LGBl Nr 35/2019, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juni 2019, LGBl Nr 45/2019, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Illmitz wird als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahme, die Vertreibung der Stare durch
*) Gewehrschüsse und Schüsse von Jägern / Jägerinnen und
*) Schüsse von Weingartenhüter / Weingartenhüterinnen
angeordnet.
Sollten diese Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weinbaukulturen vor Schädigung durch Stare keine ausreichenden Wirkungen zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, werden in der KG. Illmitz auch Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet.
Hiezu werden die Jagdausübungsberechtigen beauftragt und der Abschuss darf nur mit Jagdwaffen, von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, erfolgen. Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
§2
Bei dieser Vertreibung der Stare dürfen weder halbautomatische oder automatische Gewehre, noch scharfe Munition verwendet werden. Schreckschusspistolen und Knallkörper dürfen zum Einsatz kommen.
Die Vertreibungsmaßnahmen für die Stare dürfen zeitlich begrenzt von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung eingesetzt werden.
§3
Diese Anordnung der gemeinsamen Maßnahme betreffend Vertreibung der Stare gemäß [§] 1 gilt frühestens ab dem 10. Juli 2019, jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2019.
Die Vertreibung der Stare im Sinne des [§] 1, während des angeführten Zeitraumes, ist nur unter folgenden Umständen erlaubt:
a) der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
b) auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
Diese Überprüfung obliegt der Gemeinde, wobei sich diese des Weinbauvereines Illmitz, als Fachorgan bedienen kann.
§4
Diese Maßnahmen gegen die Vertreibung der Stare sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §1 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
§5
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Nutzungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.
Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2019 angezeigt wurde, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind, als die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 9. Juli 2018 betreffend gemeinsame Maßnahmen für die Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz außer Kraft."
7. Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 25. November 2019 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2019", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 26. November bis zum 12. Dezember 2019, (in der Folge: Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2019) lautete (samt Promulgationsklausel):
"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, idgF. im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Juni 2019, LGBl Nr 35/2019, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Illmitz werden Kosten ausgeschrieben.
§2
Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen € 107.444,70.
§3
Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 878,39 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 545,54 ha. Die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 332,85 ha.
§4
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.
Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, ein um 15 % ermäßigter Betrag jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§5
Der Einheitssatz wird mit € 129,69 je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit € 110,24 je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 2. Oktober 2019 des Gemeinderates der Gemeinde Illmitz betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare außer Kraft."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Illmitz dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren – in teilweiser Stattgabe seiner Berufung – für seine in der Katastralgemeinde Illmitz gelegenen Weingartenflächen einen Kostenbeitrag iHv € 680,51 (5,2472 ha nicht eingenetzte Weingartenfläche x € 129,69 Einheitssatz/ha) für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2019 vor, wies die weiteren Berufungsgründe als unbegründet ab und trat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gesamten vorgeschriebenen Kostenbeitrages wegen Unzuständigkeit an die Abgabenbehörde erster Instanz ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Verpflichtete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Burgenland den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag, in dem es seine Bedenken wie folgt darlegt:
"Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages der Marktgemeinde Illmitz für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Stare für das Jahr 2016 bildete bereits Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens nach Art139 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Auch damals wirkte der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner 'in Ertrag stehenden' Weingartenflächen durch die Gemeinde nicht mit und ergab das gerichtliche Ermittlungsverfahren – wie ua auch im vorliegenden Fall -, dass aufgrund von Rodungen die in Ertrag stehende (Gesamt-)Weingartenfläche in Illmitz geringer war, als von der Gemeinde in der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 noch angenommen. Der Verfassungsgerichtshof begründete damals die Aufhebung der §§2, 3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 in VfSlg 20.309/2019 wie folgt:
'Zusammengefasst hegte der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen das Bedenken, dass die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Flächen der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 (vgl §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) von unrichtigen Zahlen ausgegangen und daher zu einem unrichtigen – sich durch die vorzunehmende Berechnung des Einheitssatzes/ha (vgl §5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) auch auf diesen auswirkenden – Ergebnis gekommen sei, weil sie – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen habe, obwohl für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren im Jahr 2016 um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre. Zudem hegte der Verfassungsgerichtshof ua das Bedenken, dass die Einbeziehung von Mindereinnahmen aus dem Jahr 2015 und von Kosten der Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO Illmitz 2016 in die Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG verstoße.
In der oben wiedergegebenen Äußerung bestätigt die Marktgemeinde Illmitz die Durchführung von Starevertreibungsmaßnahmen sowie die Vorschreibung von diesbezüglichen Kostenbeiträgen für Weingärten basierend auf – bezogen auf den Beschwerdeführer im Anlassverfahren – unzutreffenden Grundstücksflächen, verweist aber auf eine Mitwirkungspflicht der Weinbautreibenden bei der Ermittlung der korrekten Flächen für die Verordnungserlassung und betont das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Anlassverfahren.
Die Bundesverfassung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Rechtssatztypen 'Verordnung' und 'Bescheid', woraus sich jeweils unterschiedliche Verfahren zur Erlassung der jeweiligen Rechtssatztypen ergeben (vgl VfSlg 11.460/1987). In einem Verordnungserlassungsverfahren hat die Behörde – soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen worden sind – daher von Amts wegen dafür zu sorgen, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird (vgl VfSlg 20.030/2015).
Im vorliegenden Fall hat der Landesgesetzgeber in §6 Abs11 Bgld PflanzenschutzG angeordnet, dass sich das Maß der Verpflichtung der Einzelnen zur Entrichtung von Beiträgen zu den Kosten, die der Gemeinde durch die von ihr angeordneten Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erwachsen sind, nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche richtet. Werden gesetzlich keine Mitwirkungsverpflichtungen angeordnet und wird etwa auch nicht in der gesetzlichen Grundlage der Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung der maßgebenden Werte auf Daten zurückgegriffen werden kann, die auf Grund von Meldungen von Weinbautreibenden nach dem Bgld WeinbauG erstellt werden, so hat die verordnungserlassende Gemeinde von Amts dafür zu sorgen, dass die einzelnen Bestimmungen der Verordnung den Anordnungen des zugrundeliegenden Gesetzes entsprechen.
Daher erweisen sich – unabhängig vom Bestehen einer strafbewehrten gesetzlichen Verpflichtung von Weinbautreibenden zur Meldung zB von Rodungen bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl §11 Abs2 und 5 sowie §14 Abs1 Z4 Bgld WeinbauG) – die §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 als gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 von unrichtigen Zahlen ausgegangen und dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist, indem sie für den Beschwerdeführer im Anlassverfahren einen Wert von 7,18 ha herangezogen hat, obwohl um 1,3945 ha weniger Weingartengrundstücksfläche zu veranschlagen gewesen wäre, sodass die verordnungserlassende Gemeinde – entgegen der in den wiedergegebenen Bedenken zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, nicht umfassend und objektiv nachvollziehbar ermittelt hat. Zudem verstößt §2 der genannten Verordnung gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG ('die [der Gemeinde] durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten'), weil bei der Ermittlung der Gesamtkosten der Stareabwehr im Jahr 2016 ua Beträge berücksichtigt worden sind, die der Marktgemeinde Illmitz im Rahmen der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Stareabwehr im Jahr 2015 entgangen sind ('Mindereinnahmen vom Vorjahr') und die der – mangels anderweitiger Regelung amtswegig vorzunehmenden – Erhebung der maßgeblichen Grundlagen für die Erlassung der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 ('[d]iverse Ausgaben [Porto, Erhebung Flächen …]') gedient haben.'
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2019 entschiedenen Rechtssache inhaltlich nur insofern, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung) keine Bedenken gegen die Berechnung der Gesamtkosten entstanden sind.
Auch war zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs (vgl dazu §4 Abs1 BAO in Verbindung mit §6 Abs10 des Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 in Verbindung mit §3 Abs1 der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-VO 2019 und §3 der Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2019) – noch - keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Flächenermittlung durch die Gemeinde vorgesehen. Der hier anzuwendende Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben erfordert, dass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage zur Anwendung kommt (vgl mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO3, §4 E1b ff), sodass der mit 14.12.2019 in Kraft getretene §5 Abs10 des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019, welcher eine Mitwirkungspflicht normiert, noch nicht anzuwenden war (vgl dazu §12 Punkt 11 dieses Landesgesetzes).
[…]
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Bedenken, dass die hier angefochtenen Teile der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2019 im Umfang der gestellten Anträge wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur umfassenden und objektiv nachvollziehbaren Ermittlung des Vorliegens der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und Umstände, unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, gesetzwidrig sind (VfSlg 20.309/2019). Da die als gesetzwidrig angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes deren Aufhebung zu beantragen."
3. Die Marktgemeinde Illmitz hat Akten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"Die Marktgemeinde Illmitz darf […] in der Angelegenheit [des Beschwerdeführers im Anlassverfahren] bezüglich Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Starebekämpfungsmaßnahmen 2019, mitteilen, dass das Flächenausmaß für das Jahr 2019 im Ausmaß von 4,9924 ha vo[m Beschwerdeführer im Anlassverfahren] mittels Fax beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht worden ist (28. April 2021). In diesem Schreiben wird von ihm angeführt, dass sich das bewirtschaftete Flächenausmaß der Weingärten in der KG. Illmitz auf die Flächen gemäß Mehrfachantrag (AMA-Förderung) bezieht. Auch werden hier lediglich Feldstücknummern und keine Grundstücksnummern angeführt.
Dieses Flächenausmaß gemäß Mehrfachantrag von 4,9924 ha beruht laut Angaben [des Beschwerdeführers im Anlassverfahren] vom System der digitalen Flächenberechnung her ('INVEKOS-GIS'), welches für den Mehrfachantrag für die AMA-Förderung herangezogen wird. Dieses System der Flächenberechnung kann zu diesem Zeitpunkt für die Vorschreibung zur Stareabwehr nicht herangezogen werden, zumal das Bgld Weinbaugesetz 2019, wo dies verankert ist (§12), erst mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist. Zuvor war das Flächenausmaß vom Weinbaukataster laut dem Bgld Weinbaugesetz 2002 heranzuziehen, wie es seitens der Gemeinde auch vorgenommen wurde. Die vom Beschwerdeführer angewandte Methode für die Flächenberechnung laut AMA-Förderung ist für das Jahr 2019 noch nicht anwendbar und daher stellt diese Flächenaufstellung keine Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung dar.
Die Erhebung der ertragsfähigen Weinbauflächen durch die Gemeinde erfolgt jährlich mittels eines Erhebungsblattes, welches den Weinbautreibenden zugestellt wird, wo auf die aktuellen Daten des Weinbaukatasters zurückgegriffen wird. Hier sind dann die eingenetzten und nicht eingenetzten Weingartenflächen in der KG. Illmitz bekannt zu geben, um die bescheidmäßige Vorschreibung aufgrund der angeführten Flächenausmaße vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise wird schon seit vielen Jahren so praktiziert und hat in all den Jahren auch gut und reibungslos funktioniert.
Bei dieser Erhebung der Weingartenflächen bedient sich die Gemeinde der Daten vom Weinbaukataster, wo die Weingartenflächen jede[s] Weinbautreibenden in der KG. Illmitz ersichtlich sind. Diese Daten werden vom Amt der Bgld Landesregierung in Form einer Amtshilfe übermittelt. Eine andere Grundlage für die Berechnung bzw Vorschreibung ist der Gemeinde nicht bekannt.
Bei der Flächenerhebung für die Stareabwehr 2019 wurden vo[m Beschwerdeführer im Anlassverfahren] trotz schriftlicher Aufforderungen (RSb.) keine Weingartenflächen genannt (eingenetzt oder nicht eingenetzt) und es erfolgte auch keine Mitwirkung durch [den Beschwerdeführer im Anlassverfahren]. Deshalb hat die Gemeinde eine betreffende Flächenerhebung für das Jahr 2019 vorgenommen und hier hat sich ein Flächenausmaß von 5,2472 ha ergeben. Diesbezüglich wird auf die beiliegende Aufstellung der bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Weingartenflächen hingewiesen, wo man mit den Verpächtern […] auch Rücksprache gehalten hat und bestätigt worden ist, dass [der Beschwerdeführer im Anlassverfahren] diese Flächen gepachtet hat. Diesbezüglich liegen auch die entsprechenden Meldungen und Pachtvertrag bei. Auch wurde seitens der Gemeinde konkret ermittelt, welche Weingartenflächen gerodet bzw vo[m Beschwerdeführer im Anlassverfahren] bewirtschaftet werden. Aufgrund dieser Erhebungen ergab sich eine gesamte Weinbaufläche von 5,2472 ha, welche auch zur Vorschreibung gelangte.
Diese konkrete Aufstellung der bewirtschafteten und gerodeten Weingartenflächen wurde auch zur Prüfung und Stellungnahme bzw Parteiengehör an [den Beschwerdeführer im Anlassverfahren] übermittelt (RSb.). Da keine Richtigstellung bzw Korrektur seitens des Berufungswerbers erfolgte, ist die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass diese Weingartenfläche im Ausmaß von 5,2472 den Tatsachen entspricht und für die Vorschreibung herangezogen werden kann. Ein weiteres Ermittlungsverfahren war seitens der Abgabenbehörde nicht erforderlich, zumal alle Möglichkeiten einer Flächenerhebung ausgeschöpft waren.
Von einer Einnetzung der Weingartenflächen ist man von der Abgabenbehörde nicht ausgegangen, da hiefür die erforderliche Meldung nicht bis zum 1. August 2019 an das Gemeindeamt getätigt worden ist. Laut Verordnung hat der Weinbautreibende die eingenetzte Fläche der Gemeinde bis 1. August mitzuteilen, um einen verminderten Hektarsatz zu erlangen. Da keine Meldung betreffend Einnetzung durch den Berufungswerber erfolgt ist, wurde auch der Hektarsatz für ungeschützte Weingärten herangezogen. Im Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 bestand im §6 Abs11 eine Meldepflicht, der Gemeinde bekannt zu geben, wie viele Flächen eingenetzt bzw nicht eingenetzt waren. Ebenso auch in der Verordnung für gemeinsame Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz. Dies wurde vo[m Beschwerdeführer im Anlassverfahren] nicht durchgeführt, sodass die Abgabenbehörde von nicht eingenetzten Weingartenflächen ausgehen musste.
Seitens der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sobald die Weingartentreibenden keine Flächenmeldung für die Stareabwehr abgeben, werden diese abermals aufgefordert, den Erhebungsbogen an das Gemeindeamt zu übermitteln. Im gegenständlichen Fall wurde dies auch so praktiziert und der Abgabenschuldner […] hat diese Schreiben auch erhalten. Jedoch wurde bewusst, diese Flächenermittlung der Behörde nicht bekannt gegeben. Ebenso auch nicht die 'angebliche' Rodung der Weingartenflächen beim betreffenden Weinbaukataster (Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) oder im Gemeindeamt, sodass die Behörde von der ermittelten Weinbaufläche ausgehen musste, um eine entsprechende Verordnung für die Kostenvorschreibung vornehmen zu können.
Im gegenständlichen Fall konnte die Gemeinde von keiner verminderten Fläche ausgehen, zumal zum Zeitpunkt der Ermittlung nicht bekannt war, dass die Weingartenflächen gerodet bzw diese auch nicht ordnungsgemäß dem Weinbaukataster gemeldet worden ist. Wäre dies der Fall gewesen, wozu der Weinbautreibende […] vom Gesetz her verpflichtet ist, so hätte man aufgrund der Daten des Weinbaukatasters ersehen können, dass eine geringere Weingartenfläche vorliegend ist! Die Rodung dieser Fläche wurde erst bei der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht bekannt.
Hier muss man dem Weinbautreibenden schon eine gewisse Mitwirkungspflicht einräumen, welcher dieser bewusst nicht nachgekommen ist. Ohne Mitwirkung der Weinbautreibenden wird es nicht möglich sein, die korrekten Flächen für die Verordnung zu ermitteln, vor allem dann, wenn angeblich gerodete Weingartenflächen nicht dem Weinbaukataster ordnungsgemäß gemeldet werden.
Obwohl [der Beschwerdeführer im Anlassverfahren] das Schreiben der Gemeinde erhalten hat, wurde seinerseits absichtlich die Meldung der Weingartenflächen verweigert. In diesem Ermittlungsverfahren hat der Abgabenschuldner bewusst das zugesandte Erhebungsblatt und auch die Aufstellung bezüglich der Weingartenflächen betreffend Weingartenflächen für die Stareabwehr ignoriert und keine Meldung erstattet. Auch nach Erhebung der Flächen durch die Gemeinde wurde keine Stellungnahme beim Parteiengehör abgegeben.
Die Marktgemeinde Illmitz möchte anmerken, dass man seitens des Amtes stets trachtet, dass diese Flächenerhebungen bei der Gemeinde einlangen, um hier auch korrekte Vorschreibungen zu tätigen. Die jährliche Flächenerhebung für die Stareabwehr wurde stets ordnungsgemäß, korrekt und vor allem umfangreich vorgenommen. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass es in all den Jahren betreffend Vorschreibung der Kosten für die Stareabwehr keine Berufung bezüglich des Flächenausmaßes gegeben hat. Lediglich [der Beschwerdeführer im Anlassverfahren], welcher die Flächenangaben stets verweigert.
Die Abgabenbehörde hat aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall die korrekte Fläche [des Beschwerdeführers im Anlassverfahren] vorgeschrieben, zumal die Fläche vom Weinbaukataster heranzuziehen war und nicht das Flächenausmaß vom Mehrfachantrag zur AMA-Förderung."
4. Die Burgenländische Landesregierung hat keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
Das antragstellende Landesverwaltungsgericht stützt seine Bedenken – auf Grund der vergleichbaren Sach- und Rechtslage – im Wesentlichen auf das (denselben Beschwerdeführer im Anlassverfahren betreffende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.309/2019 und weist darüber hinaus darauf hin, dass zum wegen der Zeitbezogenheit der Abgaben für die Anwendung der damals geltenden Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (vgl §4 Abs1 BAO, §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG, §3 Abs1 Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2019 und §3 Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2019) – noch – keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Anlassverfahren bei der Flächenermittlung durch die Gemeinde vorgesehen gewesen sei (vgl den am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen §5 Abs10 Bgld PSG 2019).
In der oben wiedergegebenen Äußerung bestätigt die Marktgemeinde Illmitz – teils wortgleich wie in dem dem Erkenntnis VfSlg 20.309/2019 zugrunde liegenden Verfahren – die Durchführung von Starevertreibungsmaßnahmen sowie die Vorschreibung eines diesbezüglichen Kostenbeitrages auf – bezogen auf den Beschwerdeführer im Anlassverfahren – unzutreffenden Grundstücksflächen, verweist aber – wieder – auf eine Mitwirkungspflicht der Weinbautreibenden bei der Ermittlung der korrekten Flächen für die Verordnungserlassung und betont – erneut – das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Anlassverfahren.
Da sich die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nicht entscheidungsrelevant von der im Erkenntnis VfSlg 20.309/2019 beurteilten Rechtslage unterscheidet (vgl aber den am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen §5 Abs10 Bgld PSG 2019 und den am 1. Jänner 2020 [Abs1, 2 und 4] bzw am 1. Jänner 2021 [Abs3] in Kraft getretenen §12 Bgld WeinbauG 2019) und die Behörde in einem Verordnungserlassungsverfahren – soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen getroffen worden sind – von Amts wegen dafür zu sorgen hat, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird (vgl VfSlg 20.030/2015), erweisen sich – unabhängig vom Bestehen einer strafbewehrten gesetzlichen Verpflichtung von Weinbautreibenden zur Meldung zB von Rodungen bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vgl §11 Abs2 und 5 sowie §14 Abs1 Z4 Bgld WeinbauG) – die §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2019 als gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Illmitz bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssa