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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
EMRK Art11 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht durch die Auflösung einer (neuerlichen) Versammlung gegen den Bau der Freileitungsvariante der 380kV Salzburgleitung auf Grund der Möglichkeit der Abhaltung einer (vorangegangenen) Versammlung zur Information der ÖffentlichkeitRechtssatz
Eine am Freitag, 09.10.2020, angezeigte Versammlung eines Vereins gegen den Bau der Freileitungsvariante der 380kV Salzburgleitung war zum Zeitpunkt des Beginns der Versammlung am Montag, 12.10.2020 (noch) nicht untersagt. Am Dienstag, 13.10.2020, versammelten sich die Teilnehmer erneut unmittelbar vor dem zum Baustellenbereich führenden Stichweg, sodass eine Zufahrt zur Baustelle für Fahrzeuge auch an diesem Tag verhindert wurde. Gegen diese am 13.10.2020 behaupteterweise erfolgte Untersagung und Auflösung der Versammlung richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) ist zuzustimmen, dass der Zeitraum der geplanten Versammlung auf eine Arbeitswoche ausgerichtet war und dass das Ziel der Versammlung unverändert die Verhinderung von Bautätigkeiten war und die tags zuvor erfolgte, erneut durch Ansage "wiederholte" Untersagung von den Versammlungsteilnehmern nicht zur Kenntnis genommen wurde und die Auflösung der Versammlung somit gerechtfertigt ist. Eine Verhinderung der Zufahrt der Baufahrzeuge hätte zumindest für diese Arbeitswoche die Ausübung der Rechte Dritter verhindert.
Der VfGH kann bei der Abwägung der Interessen der Versammlungsteilnehmer, denen es zumindest am Montag, dem 12.10.2020, möglich war, sich zu versammeln und damit die Öffentlichkeit über ihr Anliegen zu informieren, mit den Interessen der Bauwerber keine Rechtswidrigkeit erkennen. Das LVwG verstößt daher nicht gegen Art11 Abs2 EMRK iVm §13 VersammlungsG 1953, wenn es vor dem Hintergrund der konkreten Ereignisse vor Ort davon ausging, dass die Auflösung der - neuerlichen - Versammlung im Interesse von im Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgütern (Aufrechterhaltung der Ordnung und Schutz der Rechte anderer) notwendig und daher gesetzmäßig war.
Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde durch das LVwG mangels Vorliegens einer Untersagung für die Versammlung am 13.10.2020: Die Versammlungsauflösung wurde mit Lautsprecherdurchsage um 12:03 Uhr wiederholt, eine Untersagung jedoch zuvor nicht ausgesprochen. Der Behördenleiter hatte von einer Untersagung Abstand genommen.
Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das LVwG betreffend die Untersagung und Auflösung der Versammlung vom 12.10.2020: Der beschwerdeführende Verein hat gegen die durch Ansage erfolgte Untersagung und Auflösung der Versammlung vom 12.10.2020 erst im Rahmen einer vier Monate später stattfindenden mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 - somit jedenfalls verspätet - ein Rechtsmittel erhoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2303.2021Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023