TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/19 94/04/0052

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §5 Abs2;
AußHG 1984 §8 Abs1 Z1;
AußHG 1984 §8 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Sulyok und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der H-Aktiengesellschaft in X, vertreten durch Dr. N, Rechtanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. August 1993, Zl. 420.439/220-II/A/2a/93, betreffend Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. August 1993 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für Zündhütchen der Warennummer 3603 des Zolltarifs, Ursprungsland: Österreich, Handelsland: Guatemala, Bestimmungsland Guatemala, Gesamtwert: DM 305.220,--, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Außenhandelsgesetz (AußHG), BGBl. Nr. 184/1984, in der geltenden Fassung "zur Vermeidung einer Ausfuhr in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht", ab. In der Begründung führte der Bundesminister hiezu aus, dem Antrag der Beschwerdeführerin liege ein Rechtsgeschäft zugrunde, welches die Ausfuhr von Zündhütchen zum Gegenstand habe, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 AußHG BGBl. Nr. 848/1992, für bewilligungspflichtig erklärt worden sei. Bei der Entscheidung über derartige Anträge sei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG insbesondere auf die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche, Bedacht zu nehmen. Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß in Guatemala ein bewaffneter Konflikt zwischen der Regierung und der Widerstandsbewegung "Guatemaltekische Nationalrevolutionäre Einheit (UNRG)" bestehe. Die Situation in Guatemala müsse noch immer als bewaffneter Konflikt qualifiziert werden, auch wenn seit der Wahl von

Ramiro de Leon Carpio zum Präsidenten eine gewisse Beruhigung eingetreten sei. In dem seit mehr als 30 Jahren andauernden Bürgerkrieg in Guatemala seien nach Schätzungen internationaler Organisationen bisher mehr als 150.000 Menschen umgekommen. Mehr als 40.000 Menschen gälten als spurlos verschwunden. Die Bekämpfung der Guerilla-Bewegung "UNRG" erfolge mit den in Zentralamerika üblichen brutalen Methoden der Repression, Ausrottung, Umsiedlung, etc. Die "UNRG" verfüge heute noch über schätzungsweise ca. 2.000 bewaffnete Kämpfer, die zwar keine größeren Gebiete unter ständiger Kontrolle hätten, jedoch nach wie vor gezielte systematische Überfälle auf Polizeistationen, Polizei-Patrouillen, Dörfer und Plantagen verübten, was wiederum die Regierung zu massivem militärischen Aufwand zwinge. Die seit dem Staatsstreich am 25. Mai 1993 reduzierte Aktivität der Guerilla-Bewegung sei noch immer ausreichend für die Qualifizierung als bewaffneter Konflikt. Die Chancen für eine effektive Beilegung des Konfliktes seien nicht abzusehen, da der vom Präsidenten am 8. Juli 1993 bekanntgegebene Friedensplan von der "UNRG" abgelehnt worden sei. Es herrsche damit zwischen den beiden Fronten labile Waffenruhe, die jederzeit in eine neuerliche militärische Konfrontation umschlagen könne. Dies bestätige auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Artikel, in dem festgehalten werde, daß "selbst ein Waffenstillstand Lichtjahre entfernt wäre" und daß die "UNRG" über 1.000 bis 1.200 bewaffnete Guerilla-Kämpfer verfüge. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß in Guatemala im Hinblick auf den seit 30 Jahren bestehenden Bürgerkrieg ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG gegeben sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 1726/93-7, die dagegen erhobene Beschwerde nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich die von der Beschwerdeführerin gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet, erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Erteilung der beantragten Ausfuhrbewilligung verletzt. Sie führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, im § 8 Abs. 1 Z. 2 des AußHG sei der Begriff eines "Gebietes, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht" nicht näher definiert. Dieser Begriff müsse im Hinblick auf die anderen in dieser Bestimmung angeführten Begriffe so ausgelegt werden, daß es sich um eine schwer wiegende kriegsähnliche Auseinandersetzung großer, stark bewaffneter Bevölkerungsteile handeln müsse. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung würde zu einer vom Gesetzgeber weder beabsichtigten noch mit dem Grundrecht auf Eigentum und mit der den Interessen Österreichs vereinbarer Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen führen. Die Gesamtbevölkerungszahl Guatemalas betrage mehr als

7,5 Millionen Menschen. Im Vergleich hiezu sei die Guerilla-Bewegung "UNRG", die nach den Angaben des im Akt erliegenden Magazins "This Week" vom 29. März 1993 lediglich über 1.000 bis 1.200 bewaffnete Kämpfer verfüge, eine im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl Guatemala verschwindende Minderheit. Im angefochtenen Bescheid werde zwar zugegeben, daß durch die am 25. Mai 1993 erfolgte Wahl von

Ramiro de Leon Carpio zum Präsidenten von Guatemala eine ganz entscheidende und wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und es seit diesem Zeitpunkt auch zu keinen wie immer gearteten bewaffneten Zwischenfällen oder gar Schießereien gekommen sei. Die Verhältnisse hätten sich aber im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992, die auf Grund derselben rechtlichen Bestimmungen erteilt worden sei, wesentlich verbessert. Bei Abwägung aller Umstände sei auch zu berücksichtigen, daß Vertragspartner der Beschwerdeführerin nicht irgendeine dubiose Organisation oder "Firma", sondern das dem Präsidenten Ramiro de Leon Carpio als Oberbefehlshaber der Guatemaltekischen Armee über den Verteidigungsminister direkt unterstellte Verteidigungsministerium sei, wie sich sowohl aus dem Antrag der Beschwerdeführerin als auch aus dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Kopie der Vereinbarung vom 31. März 1993 ergebe. Ebenfalls völlig unberücksichtigt gelassen sei der Umstand, daß es sich bei den Zündhütchen um ein im Vergleich zu Granaten, Minen und Sprengsätzen "sehr wenig militärisch sensibles Produkt" handle. Ebensowenig sei im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, daß der Vertrag rechtswirksam mit dem Guatemaltekischen Verteidigungsministerium abgeschlossen worden und die nunmehrige Verweigerung der vertragsmäßig hergestellten aber noch nicht ausgelieferten Teilmenge von 6 Millionen Stück Zündhütchen eine schwere und nicht wiedergutzumachende Schädigung des Ansehens Österreich nicht zuletzt auch in seinen auswärtigen Beziehungen darstellen würde, wenn trotz einer unbestritten wesentlich verbesserten politischen Situation in einem Land und Bestellung eines hoch angesehenen Präsidenten die restliche Ausfuhr eines rechtsgültig vereinbarten Vertrages untersagt würde. Im Rahmen der Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG sei auch auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs Bedacht zu nehmen. Eine solche Störung sei jedoch durchaus gegeben, wenn Ministerien anderer Länder rechtswirksam abgeschlossene Verträge durch behördliche Entscheidungen ad absurdum geführt würden. Durch ein derartiges Vorgehen der belangten Behörde, das die Beschwerdeführerin den Guatemaltekischen Regierungsstellen selbstverständlich zur Kenntnis bringen müsse und das von der Guatemaltekischen Regierung mit Sicherheit - ob auf formellen oder informellen Weg - den Regierungen anderer Länder zur Kenntnis gebracht werde, werde nicht nur der Ruf der Beschwerdeführerin, sondern der gesamte Ruf Österreichs und österreichischen Wirtschaft als vertragstreue Partner in schweren Mißkredit gebracht. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des AußHG sei bei den hoch sensiblen Waren (Zulieferungen zu atomaren, biologischen und chemischen Waffen) unter anderem auch auf die Anwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche im Rahmen der Bewilligungserteilung Bedacht zu nehmen. Dies habe in wesentlich verstärktem Maß für die in der Verordnung nach § 5 Abs. 2 des AußHG genannten weit weniger sensiblen Produkten zu gelten, für die die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG Anwendung findet. Jede andere Auslegung der gesetzlichen Bestimmung wäre rein willkürlich, da es völlig unlogisch und mit den Denkgesetzen nicht vereinbar sei, bei hoch sensiblen Produkten eine Interessenabwägung zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten einerseits im Verhältnis zu schweren wirtschaftlichen Schäden für die Wirtschaft oder einzelnen Wirtschaftsbereichen Österreichs, oder die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Österreichs andererseits vorzunehmen, bei den weit weniger sensiblen Produkten des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG jedoch eine derartige Interessenabwägung zu unterlassen, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid getan habe. Die belangte Behörde habe somit die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend notwendige Interessenabwägung in keiner Weise vorgenommen, sondern lediglich unter Hinweis auf in der Vergangenheit liegende Ereignisse und in keiner Weise nach Datum, Quelle und Inhalt näher konkretisierte "Schätzungen internationaler Organisationen" trotz Zugeständnis der eingetretenen wesentlichen Verbesserung durch die Bestellung von

Ramiro de Leon Carpio zum Präsidenten das Bestehen eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 des AußHG angenommen und das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für die noch offene Restmenge abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. August 1993 und die dort angeführten Umstände den zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verteidigungsministerium Guatemalas abgeschlossenen Vertrag anzufordern, ebenso von sich aus ergänzende Erhebungen über die von der Beschwerdeführerin behaupteten schweren finanziellen Nachteile vorzunehmen.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen der hier zu beurteilenden Art gelten die im Abschnitt IV des AußHG umschriebenen Bewilligungsgrundsätze.

Gemäß § 5 Abs. 2 AußHG 1984 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 469/1992 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies

...

3. zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmittel sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmittel ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, geboten ist. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Z. 3 sind Waffen, Munition und Sprengmittel, für die eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, erforderlich ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist bei Waren, die in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche, die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichts und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.

Gemäß Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 erforderliche Bewilligung zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüberhinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.

Mit der am 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, wurden gemäß § 1 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, für bewilligungspflichtig erklärt. Diese auf § 5 Abs. 2 des AußHG gestützte vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragsstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates erlassene Verordnung unterstellt auch die dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Waren der Bewilligungspflicht.

Die bei der Entscheidung über Bewilligungsanträge für nach einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 AußHG bewilligungspflichtig erklärte Waren zu beachtenden Grundsätze sind im § 8 Abs. 1 Z. 2 des AußHG geregelt. Ohne weitere Prüfung ist eine beantragte Bewilligung demnach gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AHG dann zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Liegen solche völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs hingegen nicht vor, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für nach § 5 Abs. 2 AußHG bewilligungspflichtige Waren insbesondere auf die im zweiten Satz des § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG alternativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen. U.a. sollen demnach Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, vermieden werden.

Der belangten Behörde kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zur Auffassung gelangte, daß in Guatemala im Hinblick auf den seit 30 Jahren bestehenden Bürgerkrieg noch immer ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 2 des AußHG besteht. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise auf § 8 Abs. 1 Z. 2 AußHG gestützt hat, sind die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage Österreichs nicht mehr zu untersuchen gewesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, zu welchem anderen Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof bei Durchführung derselben in sachverhaltsmäßiger Hinsicht hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040052.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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