Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/08/0040 B 11. Juni 2021 RS 1 (hier: Übertretungen des Glücksspielgesetzes; nur der vorletzte Satz)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120147.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023