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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. August 2022, LVwG-2022/29/1882-11, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
2 Zum Antrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und öffentliche Interessen - aus näher dargelegten Gründen - auch nicht beeinträchtigt seien bzw. bestünden; Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Für den Revisionswerber sei jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er durch den Vollzug der Strafe nicht mehr in der Lage sei, seine und die notwendigen Lebensbedürfnisse seiner unterhaltsberechtigten Ehegattin und minderjährigen Tochter zu finanzieren. Er verfüge lediglich über ein geringes Pensionseinkommen, das bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, und über sonst kein Vermögen, sodass ihm die Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Darüber hinaus könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 41 VwGVG nicht ausgeschlossen werden.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 7.9.2016, Ra 2016/17/0274, mwN).
5 Derartige konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. VwGH 14.10.2021, Ra 2021/17/0113).
6 Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/17/0172, mwN).
7 Das Vorbringen des Revisionswerbers zu § 41 VwGVG geht mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung (die sich auf Verfahren der Verwaltungsgerichte bezieht) auf das vorliegende Verfahren ins Leere (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/12/0093).
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120147.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023