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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/02/0009 E 16. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Rechtsfragen sind stets durch die erkennende Behörde bzw. das erkennende Gericht zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Das hat nicht nur für einen von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu gelten, sondern auch für einen Privatgutachter (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027; VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).
Schlagworte
Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J06Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023