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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §18 Abs1 idF 1986/563Rechtssatz
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass pauschal alle "unechten Firmenkollektivverträge" nicht gesatzt werden dürfen, wäre zu erwarten, dass er das ArbVG entsprechend abgeändert hätte. Eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" kommt daher nicht in Betracht. Die Frage, ob ein derartiger "unechter Firmenkollektivvertrag" zur Satzung erklärt werden darf, hängt somit von seinem Inhalt, etwa seinem Geltungsbereich, ab. Inhaltliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erklärung eines (Teiles eines) Kollektivvertrages werden in § 18 Abs. 3 ArbVG geregelt. Im vorliegenden Verfahren war insbesondere die in der Z 3 dieser Bestimmung genannte Voraussetzung, ob die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind, zwischen den Parteien strittig. Das Unterbleiben einer analogen Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" hat zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Satzungserklärung eines (Teiles eines) Kollektivvertrages § 18 Abs. 3 ArbVG, verfassungsrechtliche, unionsrechtliche, einfach gesetzliche oder sonstige Bestimmungen entgegenstehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023