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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18 Abs1 idF 1986/563Rechtssatz
§ 18 Abs. 1 ArbVG lässt es für den Antrag auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung genügen, dass der Antragsteller (kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG, im Übrigen aber), eine "kollektivvertragsfähige Körperschaft", Partei des zu satzenden Kollektivvertrages ist. § 18 ArbVG enthält keine Bestimmung, die es erforderte oder auch nur zuließe, dass die Behörde aus Anlass der Antragstellung auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung über die von ihr vorzunehmende Prüfung hinaus, ob Kollektivvertragsfähigkeit vorliegt und kein Ausschlussgrund iSd. § 18 Abs. 6 ArbVG gegeben ist (also kein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG vorliegt), jeweils zu untersuchen hätte, ob die antragstellende kollektivvertragsfähige Körperschaft in jeder Hinsicht auch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist (vgl. VwGG 22.12. 2009, 2009/08/0064). Weitere Prüfungen abgesehen von den Fragen, ob eine kollektivvertragsfähige Körperschaft den Antrag auf Satzungserklärung gestellt hat und ob kein Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG Partei des zu satzenden Kollektivvertags ist, sind mit Blick auf § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 6 ArbVG nicht vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht hat sich der VfGH unter Zitierung des genannten Erkenntnisses ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass es danach für die Antragstellung gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG genügt, dass der Antragsteller als "kollektivvertragsfähige Körperschaft" Partei des zu satzenden Kollektivvertrages gewesen ist (vgl. VfSlg. 20.189/2017). Da der teilweise zu satzende Kollektivvertrag von kollektivvertragsfähigen Körperschaften, von denen keine ein kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG ist, abgeschlossen wurde, liegt eine Unzulässigkeit der Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung gemäß § 18 Abs. 6 ArbVG iVm. Abs. 1 legcit. nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023