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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18 Abs6 idF 1986/563Rechtssatz
Sogenannte "unechte Firmenkollektivverträge" sind solche, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften geschlossen, aber auf ein konkretes Unternehmen beschränkt werden. § 18 Abs. 6 ArbVG bestimmt, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3 ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (dürfen). In dieser Regelung wird somit die Unzulässigkeit der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung in Abhängigkeit von der Rechtsform einer der den (teilweise) zu satzenden Kollektivvertrag abschließenden Parteien als kollektivvertragsfähiger Verein iSd. § 4 Abs. 3 ArbVG für eigene Arbeitsverhältnisse normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022120013.J07Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023