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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußStrG 2003 §154Rechtssatz
Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015). Im Hinblick darauf, dass die ehemals revisionswerbende Partei vor dem VwGH obsiegt hätte (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) hatte ein Kostenzuspruch an den (ruhenden) Nachlass nach dem Verstorbenen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021120003.J01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023