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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußStrG 2003 §154Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des - nach Einbringung der Revision verstorbenen - P K in F, vertreten gewesen durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, W213 2236670-1/2E, betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Nachlass nach der ehemaligen revisionswerbenden Partei € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. September 2020 stellte die Dienstbehörde fest, dass bestimmt genannte, dem Revisionswerber zuerkannte pauschalierte Nebengebühren in einem bestimmt bezeichneten Zeitraum ruhen würden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber vertreten durch einen Rechtsanwalt Revision.
4 In der Folge legten sowohl das Bezirksgericht Liesing als Verlassenschaftsgericht als auch der ehemalige rechtsanwaltliche Vertreter des mittlerweile verstorbenen Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 30. Mai 2022 vor, mit dem die festgestellten Verlassenschaftsaktiven der überschuldeten Verlassenschaft nach dem Revisionswerber antragsgemäß der erblichen Schwester des Verstorbenen an Zahlungs Statt überlassen wurden.
5 Stirbt der Revisionswerber nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren ein, ist die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0087; 29.1.2020, Ra 2016/08/0076).
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher - nach Anhörung der erblasserischen Schwester - (ein Eintritt in das vorliegende Verfahren erfolgte nicht) als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.
6 Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, mwN). Im Hinblick darauf, dass die ehemals revisionswerbende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt hätte (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002) hatte ein Kostenzuspruch an den (ruhenden) Nachlass nach dem Verstorbenen zu erfolgen (vgl. Kom. zum AußStrG², Gitschthaler/Höllwerth, Band 1, Rz 17 zu § 154).
Wien, am 21. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021120003.J00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023