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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §15b Abs2 idF 2019/I/112Rechtssatz
Gemäß § 15b Abs. 2 erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Gemäß § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 ist die SchwerarbeitsV 2007 auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der SchwerarbeitsV 2007 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten iSd. SchwerarbeitsV 2007 geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit iSd. § 1 Abs. 1 Z 1 der SchwerarbeitsV 2007 bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden (vgl. OGH 22.2.2016, 10 ObS 118/15y; 25. April 2017, 10 Obs 39/17h). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 PG 1965).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120008.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023