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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1992 §15 Abs3 idF 2014/I/040Rechtssatz
Die in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Frist wurde mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 StudFG 1992 durch die Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 von 24 Monaten auf 30 Monate verlängert (vgl. RV 53 BlgNR 25. GP 32). Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung von einem Verständnis der "Aufnahme" eines aufbauenden Masterstudiums dahin ausgegangen, dass dieses "immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden" kann. Dieser Umstand in Verbindung mit der zweijährigen Berufstätigkeit nach dem Bachelorabschluss war nach den Materialien Grund für die Verlängerung der maximalen Frist zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums von 24 Monaten auf 30 Monate. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass - jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 - dem Gesetz ein Begriffsverständnis zugrunde liegt, wonach mit der Aufnahme eines Masterstudiums iSd. § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 auf den Beginn eines Semesters - nicht aber auf die Zulassung zum Masterstudium - abgestellt wird. Das Studienrecht ist für die Auslegung des StudFG 1992 nur dann von Bedeutung, wenn das StudFG 1992 an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar selbst eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. VwGH 17.9.2014, 2012/10/0045). Von Letzterem ist nach dem Gesagten im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 auszugehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100109.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023