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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des A V in W, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 25A/19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. August 2022, VGW-171/091/2752/2022-2, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Auszahlung höherer Bezüge und Erlassung eines Feststellungsbescheides (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien. Mit Schreiben vom 6. September 2021 beantragte er mit näherer Begründung, es mögen ihm ab dem Jahr 2014 gebührende höhere Bezüge ausbezahlt werden, und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides.
2 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Antrag „soweit er sich auf den Zeitraum von 2014 bis 19.8.2015 bezieht, als unzulässig zurückgewiesen“ werde (Spruchpunkt I.), und dass aufgrund des Antrages festgestellt werde, dass dem Revisionswerber „ab 20.8.2015 keine höheren Bezüge gebühren“ (Spruchpunkt II.).
3 Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber gegen den Bescheid vom 20. Jänner 2022 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt werde, „dass der einheitliche Spruch zu lauten hat: ‘Ihr Antrag vom 06.09.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen‘“. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung des Antrags damit, dass über die Ansprüche des Revisionswerbers bereits (mit näher genannten Erledigungen) rechtskräftig entschieden worden sei und für eine „nochmalige Behandlung des Begehrens“ mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum bestehe. Ein ohne gesetzliche Grundlage gestellter Antrag sei zurückzuweisen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 Die in der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision enthaltene Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Revisionswerber für verletzt erachtet, hat folgenden Wortlaut:
„Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass der RW in folgenden Rechten verletzt wurde:
- Im Recht, dass das VG bei seiner Entscheidung auf alle von der Partei vorgebrachten Gründe für den geltend gemachten Anspruch Bedacht nimmt; dies bedeutet, dass der RW aus diesem Grunde in allen in II aufgelisteten Punkten in diesem Recht verletzt wurde;
- Im Recht, dass wegen der Altersdiskriminierung unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Ruhegenuss SO berechnet wird, als hätte der RW im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bereits die Dienstalterszulage bezogen;
- Im Recht, dass wegen der Altersdiskriminierung unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Ruhegenusszulage mit dem Prozentsatz von 3,2 ohne Abminderung berechnet wird;
- Im Recht, dass wegen der Diskriminierung nach dem Geschlecht unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Pensionsanpassung nicht geringer ausfällt als bei niedrigeren Pensionen
- Im Recht, dass wegen Verletzung des dem Unionsrecht allgemein innewohnenden Sachlichkeitsgebots unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Bezüge nach der früheren Pensionsautomatik berechnet werden;
- Im Recht, dass sein Antrag auf Auszahlung höherer Bezüge nicht abgewiesen wird, bevor festgestellt wurde, in welcher Höhe ihm seine Bezüge zustehen;
- Im Recht, dass ihm antragsgemäß höhere Bezüge zugesprochen und ausbezahlt werden nach Maßgabe der Kriterien, die er hierfür angeführt hat;
- Im Recht, dass im Erkenntnis die Rechtsgrundlagen angeführt werden, auf die es gestützt wird;
- Im Recht, dass das VG vor der Entscheidung in den unionsrechtlichen Fragen diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt, wenn es dem Parteibegehren nicht stattgeben will;
- Im Recht, dass das VG das Gesetz beim VfGH anficht, wenn es meint, das Gesetz anwenden zu müssen, die dagegen dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken aber nicht entkräften kann; hier wird nicht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gerügt, sondern die Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auf einfachgesetzlicher Ebene (vgl VWGH vom 19.11.1998, 98/19/10/0132“.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag des Revisionswerbers (ausweislich der Begründung: wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden (siehe abermals VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118; weiters zB VwGH 22.9.2022, Ra 2022/07/0165). Mit der (u.a.) begehrten Berechnung wird nur ein Begründungselement angesprochen, aber keine inhaltliche (iSv. feststellende) Entscheidung über Bezüge.
8 Da im Rahmen des Revisionspunkts der Revision eine - hier ausschließlich in Betracht zu ziehende - Rechtsverletzung im Recht auf Sachentscheidung durch die Zurückweisung des Antrags (somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0032, Rn 28). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120162.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023