Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AHG 1949 §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0272 E 17. November 1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer
besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz
geltend gemacht werden (Hinweis E VwGH 14.6.1995, 95/12/0051). Ein
vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung
nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung
(Unterlassung) seines Dientgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege
einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (Hinweis E VwGH
14.9.1994, 91/12/0066). Zur Frage der Amtshaftung wird weiters
insbesondere auf die Entscheidungen des OGH 5.4.1961, 1 Ob 104/61,
12.9.1962, 1 Ob 190/62, und jüngst 27.8.1999, 1 Ob 17/99b,
hingewiesen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120024.L05Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023