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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AHG 1949 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des K G in V, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Jänner 2021, LVwG 49.33-1153/2020, betreffend Ruhebezugsbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2020 wurde gemäß § 140 Abs. 1 des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) festgestellt, dass der Übertritt des Revisionswerbers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2020 rechtswirksam werde. Weiters wurde die Gebührlichkeit des monatlichen Ruhebezuges des Revisionswerbers ab 1. April 2020 mit € 2.660,37 (davon Ruhegenuss € 2.583,51, Nebengebührenzulage € 76,86) festgestellt. Die Bemessung des Ruhegenusses wurde auf die §§ 4, 60, 61, 62, 78 und 79 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 - Stmk. PG 2009 (Stmk. PG), die Nebengebührenzulage auf die §§ 4, 5 und 13 des Steiermärkischen Landes-Nebengebührenzulagengesetzes (Stmk. L-NGZG) gestützt und jeweils eine detaillierte Berechnung vorgenommen.
2 Mit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde die Höhe des Ruhegenusses bekämpft und ausgeführt, dass man dem in die Verwendungsgruppe C zugeordneten Revisionswerber die letzte Vorrückung von der Dienstklasse IV (Fachinspektor) in die Dienstklasse V (Fachoberinspektor) unberechtigterweise verwehrt habe, obwohl von ihm zumindest bereits per Ende des Jahres 2013 sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt worden seien. In diesem Zusammenhang habe man dem Revisionswerber zunächst die ihm zustehende Dienstbeurteilung ohne Grund nicht ausgestellt bzw. vorenthalten, was letztlich auch zur Folge gehabt habe, dass die Vorrückung unterblieben sei, obwohl diese nicht zuletzt auch auf Grund seines Dienstalters vorzunehmen gewesen wäre. Die betreffende Dienstbeurteilung hätte mitunter die Grundlage für die Beförderung des Revisionswerbers in eine höhere Dienstklasse dargestellt. Unverständlicherweise sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Revisionswerber die ausdrückliche Berechtigung gehabt habe, mit Schülern der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zu arbeiten bzw. diesen praktischen Unterricht im Bereich Weinbau und Betrieb zu erteilen, sodass sich der Umstand der diesbezüglichen Verwendung unweigerlich auch in der Besoldung des Revisionswerbers niederzuschlagen gehabt hätte. Im Weiteren wurde in der Beschwerde eine Berechnung des Ruhegenusses unter Heranziehung jener Beträge vorgenommen, die der Revisionswerber seiner Ansicht nach unter Zugrundelegung des Gehalts der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C zu beziehen gehabt hätte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Beschwerde ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
4 Das Landesverwaltungsgericht führte unter der Überschrift „Feststellungen“ Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Der am 11.03.1955 geborene Beschwerdeführer war vom 05.10.1977 bis 02.06.1985 als Kollektivvertragsbediensteter in der Landesversuchsanlage für Obst- und Weinbau H als Landarbeiter beschäftigt. Auf Grund seines Antrages wurde er ab 03.06.1985 als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe c, Dienstzweig ‚Fachdienst der Landwirtschaft‘ mit einem Beschäftigungsausmaß von 100 v.H. in den Landesdienst aufgenommen.
Mit Wirksamkeit vom 01.07.1990 wurde der Beschwerdeführer durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung zum provisorischen Kontrollor auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse II, Dienstzweig ‚Fachdienst der Landwirtschaft‘ im Personalstand der Landesbeamten ernannt.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.1991 wurde er sodann in die Dienstklasse III befördert. Sein bis dahin provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde mit 12.11.1991 definitiv.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer an die land- und forstwirtschaftliche Fachschule S versetzt. Dort wurde er als Facharbeiter für den Weinbau, zunächst im Produktionsbetrieb S und anschließend im Produktionsbetrieb K eingesetzt.
Mit Wirkung vom 01.01.1998 wurde der Beschwerdeführer schließlich auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Dienstzweig ‚Fachdienst der Landwirtschaft‘ ernannt.
Ab 01.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Mehrleistungszulage auf die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 angewiesen. Hievon wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2006 in Kenntnis gesetzt, ebenso, dass die Vorrückung dieser Mehrleistungszulage mit dem Erreichen der Gehaltsstufe 8 endet. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Diese Mehrleistungszulage wurde dem Beschwerdeführer dann auch bis zu seiner Pensionierung ausbezahlt, wobei sich diese entsprechend der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 alle 2 Jahre erhöhte, bis diese die Gehaltsstufe 8 erreichte, womit sie gleichblieb.
Weiters hat der Beschwerdeführer eine Demonstratorenzulage (sogenannte Entschädigung für den praktischen Unterricht) erhalten. Diese Nebengebühr wird nicht pauschal sondern stundenweise ausbezahlt und fällt daher nicht jeden Monat an. Um eine solche Nebengebühr zu erhalten, muss praktischer Unterricht gehalten werden. Der Beschwerdeführer hat die Demonstratorenzulage im Zeitraum 1998 bis 2012, danach erfüllte seine Tätigkeit nicht mehr die Voraussetzungen, um eine solche Nebengebühr zu erhalten, da ab 2012 der praktische Unterricht in der Regel von den Lehrern durchgeführt wurde. Das gemeinsame Arbeiten mit Schülern im Weingarten und fallweise Demonstrationstätigkeiten im Rahmen des praktischen Unterrichts, welche nach 2012 noch stattgefunden habe, waren Teil der Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers und wurden folgerichtig nicht gesondert abgegolten.
Die vom Beschwerdeführer bezogenen Zulagen / Nebengebühren sind in die Berechnung des Ruhebezuges eingeflossen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb seiner Verwendungsgruppe C nie in die Dienstklasse V (Spitzendienstposten) befördert, von ihm wurde auch nie ein Antrag auf Beförderung oder Bewertung seiner Stelle gestellt.
Mit Ablauf des 31.03.2020 trat der Beschwerdeführer gemäß § 140 Abs 1 L-DBR von Gesetzes wegen in den Ruhestand über. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 03.03.2020 wurde der monatliche Ruhebezug ab 01.04.2020 mit brutto € 2.660,37 festgesetzt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Höhe des Ruhebezuges. Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Ansicht, dass er Ende 2013 alle Voraussetzungen für eine ‚Vorrückung‘, in seiner Verwendungsgruppe C von der Dienstklasse IV in die Dienstklasse V gehabt hätte und diese in rechtswidriger Weise unterlassen worden sei, was sich nun in negativer Weise auf seine Ruhegenussberechnungsgrundlage und somit seinem Ruhegenuss auswirke.
Es wurde weder die Art der Berechnung, noch die Ermittlung des Durchrechnungszeitraumes (141 Monate) bestritten. Auch die korrekte Berechnung der Nebengebührenzulage (€ 76,86) wird nicht in Abrede gestellt.“
5 Im Weiteren führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Darstellung der für die Ruhegenussbemessung heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen (darunter auch §§ 181 und 261 Abs. 1 Stmk. L-DBR) aus, wie den wiedergegebenen Bestimmungen unmissverständlich zu entnehmen sei, ergebe sich die im gegenständlichen Fall strittige Ruhegenussberechnungsgrundlage aus der Summe der höchsten Beitragsgrundlagen dividiert durch die Anzahl dieser Beitragsgrundlagen (Durchrechnungszeitraum). Die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage werde wiederum durch das Gehalt und eine allfällige Ergänzungszulage sowie aus den dem Beamten/der Beamtin gebührenden Nebengebühren bestimmt. Mit dem Vorbringen, wonach eine dem Revisionswerber zustehende „Vorrückung“ in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei, bekämpfe er seine Beitragsgrundlagen und damit sein Gehalt der letzten Jahre. Dies sei aber im Pensionsverfahren nicht mehr möglich. Bei der Berechnung des Ruhebezuges werde das tatsächlich ausbezahlte Gehalt einschließlich etwaiger Zulagen herangezogen, von welchem auch die Pensionsbeiträge entrichtet worden seien. Ebensowenig könne der Revisionswerber im Verfahren zur Berechnung seines Ruhegenusses rechtlich geltend machen, dass ihm eine ihm zustehende Dienstbeurteilung oder Beförderung versagt worden sei. Es werde festgehalten, dass es sich bei der vom Revisionswerber genannten „Vorrückung“ von C IV auf C V um eine erforderliche Beförderung handle.
6 Durch die Zeitvorrückung erreiche der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gemäß § 275 Stmk. L-DBR das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung komme der Beamte/die Beamtin der verfahrensgegenständlichen Verwendungsgruppe gemäß dieser Bestimmung bis in die Dienstklasse IV, wobei die Zeitvorrückung nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht habe, eintrete. Dies sei beim Revisionswerber auch der Fall gewesen.
7 Eine Beförderung sei gemäß § 276 StmK. L-DBR die Ernennung eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe. Auf eine Beförderung bestehe kein Rechtsanspruch.
8 Bei einem Posten der Dienstklasse V innerhalb der Verwendungsgruppe C handle es sich um einen sogenannten „Spitzendienstposten“. Eine Beförderung auf einen Spitzendienstposten erfolge nur auf Antrag. Einen solchen Antrag habe der Revisionswerber niemals gestellt. Ungeachtet dessen bestimmten die Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte, dass eine Beförderung in die höchsten Dienstklassen nur dann erfolgen solle, wenn ein nach dem Dienstpostenplan bewerteter Dienstposten frei sei. Der Revisionswerber habe in seiner Berufslaufbahn zu keinem Zeitpunkt einen solchen Dienstposten innegehabt. Die ihm nach den Beförderungsrichtlinien zustehende (ruhegenussfähige) Mehrleistungszulage gemäß § 268 Stmk. L-DBR (Differenzbetrag auf die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2) sei ihm ab 1. Juli 2006 ausbezahlt worden, wobei diese auch bei der Bemessung des Ruhegenusses miteinbezogen worden sei. Die Vorrückung dieser Mehrleistungszulage habe entsprechend den Beförderungsrichtlinien mit dem Erreichen der Gehaltsstufe 8 geendet.
9 Der Festlegung der strittigen Ruhegenussberechnungsgrundlage zur Berechnung des Ruhebezuges sei in Entsprechung obiger Ausführungen das Gehalt einschließlich der Zulagen im Durchrechnungszeitraum zu Grunde gelegt worden. Dies sei vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden. Eine etwaig vor Jahren unterbliebene Dienstbeurteilung, Postenbesetzung oder Beförderung könne im gegenständlichen Verfahren zur Festsetzung des Ruhebezuges nicht mehr geltend gemacht werden.
10 Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass die Festsetzung des monatlichen Ruhebezuges von brutto € 2.660,37 zu Recht erfolgt sei. Eine Ernennung bzw. Beförderung in die Dienstklasse V sei nie erfolgt, weshalb eine solche bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage auch nicht berücksichtigt werden könne.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird das Vorbringen der Beschwerde wiederholt und ausgeführt, nach eingehender Recherche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe keine Judikatur zur Frage vorgefunden werden können, ob im Pensionsverfahren - ungeachtet der inhaltlichen und hinsichtlich der Berechnungsgrundlage unrichtigen -, wie in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark angenommen, das tatsächlich ausbezahlte Gehalt für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen werden könne oder ob eine Korrektur, wie dies vom Revisionswerber angestrebt werde, sehr wohl noch möglich sei.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
13 Gemäß § 276 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die Beförderung die Ernennung eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe. Wenn der Revisionswerber daher geltend macht, er sei seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht von der Dienstklasse IV in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C „vorgerückt“, wird damit in Wahrheit eine seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht erfolgte Beförderung behauptet. Darauf hat bereits das Landesverwaltungsgericht Steiermark hingewiesen, dies wurde in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht bestritten. Das Vorbringen des Revisionswerbers kann daher sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, dass er behauptet, es liege eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, die laute, ob im Revisionsfall die Bemessung des Ruhebezuges des Revisionswerbers dahin vorzunehmen gewesen wäre, dass ihr eine hypothetische Beförderung von der Dienstklasse IV in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C, die seiner Ansicht nach zu erfolgen gehabt hätte, zu Grunde zu legen gewesen wäre, also ob eine Ruhegenussbemessung auf Grundlage von fiktiven Pensionsbeitragsgrundlagen vorzunehmen gewesen wäre.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (vgl. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 30.3.2011, 2010/12/0046; jeweils mwN). Gemäß diesem Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses können Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden (s. etwa VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029; 5.9.2008, 2005/12/0068, jeweils mwN).
18 Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (VwGH 17.11.1999, 99/12/0272, mwN).
19 Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. die zuletzt zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, mwN).
20 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht einmal behauptet, dass eine gesetzliche Vorschrift bestünde, auf Grund derer bei einer allenfalls zu Unrecht nicht erfolgten Beförderung für die Bemessung eines Ruhegenusses Beitragsgrundlagen heranzuziehen wären, als ob diese Beförderung vorgenommen worden wäre.
21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2022
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120024.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023