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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die für die Suspendierung maßgebenden Gründe müssen in die Begründung aufgenommen werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, welche Dienstverletzungen dem Beamten aufgrund welcher Verhaltensweisen zur Last gelegt werden. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ist bereits ausreichend, weshalb in der Begründung auch die entsprechenden Verdachtsmomente darzulegen sind. Der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden, ist Tatbestandsmerkmal der Rechtsfolge Suspendierung (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Im Spruch eines Bescheides im Suspendierungsverfahren ist somit lediglich die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 auszusprechen oder auszusprechen, dass der Beamte nicht suspendiert wird.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090003.J04Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023