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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 2020/I/153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0251 E 28. Februar 2022 RS 4Stammrechtssatz
Die (vorläufige) Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die (vorläufige) Suspendierung rechtfertigen. So kann eine (vorläufige) Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der (vorläufigen) Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090003.J03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023