Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 2020/I/153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0251 E 28. Februar 2022 RS 3Stammrechtssatz
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090003.J02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023