Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Mag. Dr. X Y, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, Top 4+4a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2021, W170 2248193-1/24E, betreffend Suspendierung nach § 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, wo er von Juni 2018 bis Anfang 2020 Generalsekretär war. Zuletzt war er österreichischer Botschafter in Indonesien.
2 Mit Bescheid der Dienstbehörde (Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) vom 9. September 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Dienstbehörde teilte die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 der Bundesdisziplinarbehörde mit.
3 Die vorläufige Suspendierung wurde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verdachts von fünf Dienstpflichtverletzungen begründet. Der Revisionswerber werde von der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren Z verdächtigt, in drei Fällen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 und 15 StGB und in zwei Fällen die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
4 Mit Schreiben vom 10. September 2021 erstattete die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinaranzeige, wonach der Revisionswerber schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß §§ 43, 44 und 46 BDG 1979 verletzt habe. Zusammengefasst stehe der Revisionswerber in begründeten Verdacht,
1. am 5. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem AB ein als geheim klassifiziertes Dokument einer konkret genannten Organisation betreffend eines näher bezeichneten Giftanschlages vorgezeigt und habe filmen lassen (Tatvorwurf 1);
2. am 11. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem AB unter anderem mitgeteilt habe, dass CD aus politischen Gründen in T verhaftet worden sei, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft einer näher genannten terroristischen Organisation herangezogen worden sei, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentliche angeführte Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel an einem konkret bezeichneten Zeitpunkt auslaufe und dieser derzeit Student einer näher genannten Universität sei (Tatvorwurf 2);
3. die allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er
a) am 20. Dezember 2018 einen für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Polizeibeamten zum Amtsmissbrauch angestiftet/bestimmt habe und so einen Waffenpass erhalten habe (Tatvorwurf 3);
b) am 28. Mai 2019 den Versuch unternommen zu haben, AB als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, um von einem näher genannten Anbieter und Provider in rechtlich nicht vorgesehener Weise Auskunft über die hinter einer Rufnummer stehenden Person zu erlangen, dies bezüglich einer Rufnummer mit unterdrückter Namensangabe (Tatvorwurf 4);
c) am 27. Februar 2020 den Versuch unternommen zu haben, AB als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, indem er diesen ersucht habe, eine allfällige Überwachung einer Rufnummer in rechtlich nicht vorgesehener Weise zu überprüfen (Tatvorwurf 5);
5 Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 8. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wobei der Spruch wie folgt lautete (Schreibweise im Original; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse AB offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar
1.) am 11. September 2018, indem er AB unter anderem mitteilte, dass CD aus politischen Gründen in der T verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens [...] herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in der T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte [...] Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel am 30. September 2018 auslaufe und er derzeit Student der M University sei,
2.) am 5. Oktober 2018, indem er AB ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation F betreffend den Giftanschlag auf [...] am 4. März 2019 (richtig ist: 4. März 2018) in S vorzeigte und filmen ließ,
und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 91 BDG begangen,
gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.
Gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“
6 In der Begründung nahm die Bundesdisziplinarbehörde im Einzelnen Bezug auf die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe und kam mit näheren Erwägungen zur Beurteilung, dass die Tatvorwürfe 1 und 2 jeweils für sich alleine ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 erkennen ließen. Hingegen würden die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe 3 bis 5 keine Suspendierung rechtfertigen. Die dem Revisionswerber vorgeworfenen Handlungen seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, als sie in der Öffentlichkeit den Schluss zulassen könnten, dass der Revisionswerber auch bei Erfüllung seiner unmittelbaren Aufgaben andere Interessen über jene seines Dienstes stellen könnte und damit generell nicht treu und unparteilich agiere.
7 Mit dem angefochtenen - nach einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung über die gegen die genannten Bescheide jeweils erhobenen Beschwerden ergangenen - Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers jeweils mit der Maßgabe in Bezug auf die Spruchformulierungen ab, sodass der Spruch betreffend
a) den Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung zu lauten habe: „[Der Revisionswerber] wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert“ (Spruchpunkt I.A.) und
b) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung zu lauten habe: „Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren (Spruchpunkt II.A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig (Spruchpunkt I. B). Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschlüssen Beweisanträge des Revisionswerbers, einen Antrag auf Aktenbeischaffung sowie den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens jeweils ab (Spruchpunkt III. 1. bis 4.).
8 Die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt II.A. begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal in einigen Entscheidungen die Vorgangsweise der Bundesdisziplinarbehörde, die bestehenden Verdachtsmomente im Spruch des Suspendierungsbescheides anzuführen, zu beobachten gewesen sei.
9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und Feststellungen zur Verdachtslage samt näheren beweiswürdigenden Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass das Verwaltungsgericht auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen seien, seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfe. Selbst wenn die von der Behörde für die Suspendierung herangezogenen Gründe nicht tragen würden, aber andere Gründe, auch wenn diese erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen seien, den Verdacht einer entsprechend schweren Dienstpflichtverletzung begründeten, sei die Suspendierung auszusprechen. Dies gelte insbesondere, wenn das Verwaltungsgericht die Verdachtslage und die Gründe für eine Suspendierung anders beurteile als die jeweils zuständige Behörde. Im Spruch sei nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung auszusprechen. Die Voraussetzungen für die Suspendierung (die nicht nur im Vorliegen des Verdachts bestünden) habe das Bundesverwaltungsgericht in die Begründung aufzunehmen. Ausgehend davon sei dann die Entscheidung zu treffen, ob die Suspendierung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zulässig sei oder nicht. Sache des Verfahrens sei, ob der Revisionswerber (vorläufig) zu suspendieren sei oder nicht, weshalb der Spruch dementsprechend zu berichtigen sei.
10 Des Weiteren beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt - nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit ausführlicher Begründung dahingehend, dass zu allen von der Dienstbehörde formulierten fünf Tatvorwürfen eine ausreichend begründete Verdachtslage für den Ausspruch einer Suspendierung vorliege.
11 Hinsichtlich Tatvorwurf 2 habe weder die Dienstbehörde noch die Bundesdisziplinarbehörde nachgewiesen, dass die direkte Ansprache eines passenden zuständigen Beamten gegen irgendwelche Weisungen verstoßen habe. Dem Revisionswerber sei in seiner Funktion zugestanden, Ermittlungen zur Person des Festgenommenen durchzuführen. Allerdings müsse sich ein österreichischer Beamter an die zuständige Stelle wenden, zumal nur diese in weiterer Folge von der Amtsverschwiegenheit umfasst sei. Da es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des zu diesem Zeitpunkt der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zugewiesenen AB gehört habe, Ermittlungen mit Auslandsbezug durchzuführen, wäre dieser, weil ihm die vom Revisionswerber übermittelten Tatsachen nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit, sondern auf Grund seiner Bekanntschaft mit dem Revisionswerber und dessen Fehlinformation über den damaligen dienstlichen Einsatz des AB, bekannt geworden seien, nicht an die Amtsverschwiegenheit gebunden gewesen. Die Einbindung von unzuständigen Organen verstoße auch gegen das dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung erwachsende Organisationsrecht. Zwar bestehe nach derzeitiger Aktenlage kein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber AB zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) für einen Beamten des BVT gehalten habe und sei nachvollziehbar, dass sich der Revisionswerber im Lichte der Vermutung, AB sei noch beim BVT tätig, an diesen gewandt habe, der zuvor auch polizeilicher Verbindungsbeamter in T gewesen sei, um an Informationen zu kommen. Der Revisionswerber hätte aber vor Weitergabe so sensibler Daten abklären müssen, ob AB wirklich noch beim BVT tätig und für Ermittlungen zuständig sei. Da er dies versäumt habe, bestehe zumindest der Verdacht, dass der Revisionswerber fahrlässig über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der auswärtigen Beziehungen und zur Vorbereitung einer Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie im überwiegenden Interesse der Parteien geboten gewesen wäre, gegenüber AB, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen gehabt habe, die Verschwiegenheit gebrochen und somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 46 BDG 1979 begangen habe.
12 Hinsichtlich Tatvorwurf 1 lasse sich zum aktuellen Zeitpunkt der von der Dienstbehörde und der Bundesdisziplinarbehörde formulierte Verdacht auf Basis der Beweisergebnisse nicht begründen. Allerdings könne der Verdacht, der Revisionswerber habe das Dokument angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei, nicht ausgeräumt werden. Daher bestehe der Verdacht, dass der Revisionswerber gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) und somit gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe.
13 Die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Tatvorwürfe 3 bis 5 seien jeweils für sich, aber vor allem in ihrer Gesamtheit geeignet, das Ansehen des Amtes, nämlich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, erheblich zu gefährden, weil der Revisionswerber als hoher bzw. höchster Beamter, dessen Arbeitsfeld sich auf Grund der Position und als Botschafter der räumlichen Entfernung einer engmaschigen Kontrolle entziehe, seine Position genutzt habe, um für sich und sein Umfeld persönliche Vorteile herauszuholen. Auf die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen betreffend die Tatvorwürfe 1 und 2 müsse daher nicht eingegangen werden. Auch sei diesbezüglich weder der vorläufigen noch der endgültigen Suspendierung entgegenzutreten. Es lägen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche sich im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung ausschließlich gegen die (endgültige) Suspendierung wendet, hingegen bleibt der Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (vorläufige Suspendierung) ausdrücklich unangefochten.
15 Im Verfahren wurde lediglich eine Revisionsbeantwortung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheit erstattet, die einmal von diesem und einmal vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingebracht wurde.
16 Zur Darlegung ihrer Zulässigkeit beruft sich die Revision auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes und führt ergänzend dazu aus, dass die Frage, ob die für die Suspendierung herangezogenen Verdachtsmomente einer Rechtsverletzung im Spruch des Suspendierungsbescheids konkret anzuführen seien, auch deshalb relevant sei, weil sich Vorwürfe und Suspendierungsgrund der Dienstbehörde [gemeint wohl: Bundesdisziplinarbehörde] von den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Dienstpflichtverletzungen unterschieden und nicht in der Disziplinaranzeige vorkommende Vorwürfe aufgestellt wurden. Dies betreffe den Vorwurf der fahrlässig unterlassenen Rückfrage über die dienststellenmäßige Zugehörigkeit des AB und der unrechtmäßigen Anforderung eines als geheim klassifizierten Dokuments. Es fehle darüber hinaus Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoße, wenn es durch seine Entscheidung im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Suspendierung über die Anfechtungserklärung hinausgehe, weil das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung auf andere Gründe gestützt habe als die Bundesdisziplinarbehörde. Schließlich sieht der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision auch im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine gesetzlich unzulässige Form der Zustellung als bloßer Zustellmangel anzusehen sei, der durch das tatsächliche Zukommen des Dokuments nach § 7 ZustellG geheilt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde den Beginn des Fristenlaufs zu Unrecht an die Zustellung mit E-Mail geknüpft.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18