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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision gewählte Vorgangsweise, auf das "nachstehend angeführte ao Revisionsvorbringen" zu verweisen und dieses als "ausdrücklich zum Vorbringen für die Zulässigkeit erhoben" zu erklären, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140163.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023