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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des I H, vertreten durch Dr. Astrid Hinterberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, W204 2252516-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sein Heimatland wegen der Bedrohung seiner Person durch die Taliban verlassen habe.
2 Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben sei, zumal der Revisionswerber sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass „die belangte Behörde“ [gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht] von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „insbesondere [...] in Bezug auf ‚Verfolgung‘“ abgewichen sei und das Bundesverwaltungsgericht (auch) hätte prüfen müssen, welche Konsequenzen dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat nun drohen würden, weil er geflohen sei und sich den Taliban durch seine Flucht entzogen habe. „Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden“ werde „das nachstehend angeführte ao Revisionsvorbringen auch ausdrücklich zum Vorbringen für die Zulässigkeit erhoben“.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/14/0349, mwN). Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die keinen Bezug zu geltendem Recht oder aktueller Judikatur herstellt, entspricht diesen Anforderungen nicht und zeigt schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Revision abhinge.
11 Weiters wird die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision gewählte Vorgangsweise, auf das „nachstehend angeführte ao Revisionsvorbringen“ zu verweisen und dieses als „ausdrücklich zum Vorbringen für die Zulässigkeit erhoben“ zu erklären, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0218, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140163.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023