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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des T O, vertreten durch Mag. Christoph Marik, Rechtsanwalt in 2492 Eggendorf, Hauptstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2021, I414 2226691-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste 2015 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14. November 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27. November 2018 wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückwies.
2 Am 11. Dezember 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 2019 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.
3 Am 28. Mai 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. November 2019 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 3756/2021-13, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Aktualität die vom Bundesverwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogenen Länderberichte aufweisen müssten und ob es ausreiche, wenn das Bundesverwaltungsgericht lediglich momentbezogen eine vermeintliche Sicherheits- und Gesundheitslage attestiere, jedoch konkret absehbare Entwicklungen bei der Rückkehrsituation des Asylwerbers unberücksichtigt lasse.
11 Dem ist jedoch zu entgegnen, dass bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktualität von Länderberichten (vgl. etwa VwGH 15.2.2022, Ra 2020/14/0336, mwN) und zur Berücksichtigung konkret absehbarer Entwicklungen der Lage bei der Beurteilung der Rückkehrsituation (vgl. etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/18/0004, mwN) besteht. Zudem wird auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. dazu etwa VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0326, mwN).
12 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Revisionswerber mit den unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ geltend gemachten Verletzung „in seinen einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten sowie auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens bzw. auf Ermittlung des Sachverhalts in entscheidenden Punkten sowie auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung“ keinen tauglichen Revisionspunkt bezeichnet (vgl. dazu VwGH 7.6.2021, Ra 2021/20/0160, mwN) und vielmehr das Vorliegen von Revisionsgründen behauptet (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2021/20/0433, mwN).
13 In der Revision werden somit weder Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch ein tauglicher Revisionspunkt dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140210.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023