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21/01 HandelsrechtNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei der Prokura (vgl. §§ 48-53 UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann. Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/08/0227, mit weiteren Nachweisen und näheren Ausführungen dazu, dass daher aus einer Prokura keine Rückschlüsse auf die Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 möglich sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080009.J02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023