RS Vwgh 2022/12/1 Ro 2021/08/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2022
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Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
UGB §48
UGB §49
UGB §50
UGB §51
UGB §52
UGB §53
  1. UGB § 53 heute
  2. UGB § 53 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 53 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei der Prokura (vgl. §§ 48-53 UGB) handelt es sich um eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, unübertragbare und unbeschränkbare Formalvollmacht, die nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer erteilen kann. Sie räumt dem jeweiligen Berechtigten ein rechtliches Können ein, begründet aber keine Verpflichtung zum Handeln (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/08/0227, mit weiteren Nachweisen und näheren Ausführungen dazu, dass daher aus einer Prokura keine Rückschlüsse auf die Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 möglich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080009.J02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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