Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/22/0044 B 27. April 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220158.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023