TE Vwgh Beschluss 2022/12/2 Ra 2022/22/0158

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Veröffentlicht am 02.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §46 Abs2a
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3
FrPolG 2005 §46a Abs3 Z2
FrPolG 2005 §46a Abs3 Z3
FrPolG 2005 §46a Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des S B, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2022, L524 2221197-2/3E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung im angefochtenen Erkenntnis liegt der vorliegenden Revisionssache folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Juni 1995 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juni 1995 stattgegeben wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 7. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber (nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen) der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder aberkannt, weiters wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde gegen ihn ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 8. Februar 2021 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2021, E 867/2021, abgelehnt.

2        Am 25. Februar 2022 beantragte der Revisionswerber gestützt auf § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausstellung einer Karte für Geduldete.

3        Am 30. März 2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) statt, im Zuge dessen der Revisionswerber erklärte, rückkehrwillig zu sein. Am 8. Juni 2022 teilte die BBU GmbH der belangten Behörde mit, dass der Revisionswerber leider „nicht kooperativ“ gewesen sei und kein Heimreisezertifikat habe beantragt werden können.

4        Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend wurde festgehalten, der Revisionswerber sei seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, weil er die Aufforderung, sich von der BBU GmbH bezüglich der Beschaffung eines Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen, nicht befolgt habe, indem er die dafür notwendige Kooperation mit der BBU GmbH verweigert habe. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei somit dem Revisionswerber zuzurechnen.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2022 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6        Das BVwG legte seiner Entscheidung - über den dargestellten Verfahrensgang hinaus - Folgendes zugrunde: Die belangte Behörde habe sich am 17. November 2021 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber an die Botschaft der Republik Irak gewandt; dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Danach sei dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 aufgetragen worden, bei der Botschaft der Republik Irak ein Reisedokument einzuholen. Bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. März 2022 sei der Revisionswerber auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden, im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht die BBU GmbH innerhalb von sieben Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen. Anlässlich eines Rückkehrberatungsgesprächs am 30. März 2022 habe der Revisionswerber erklärt, rückkehrwillig zu sein. Er habe bei der BBU GmbH aber keine irakischen Dokumente vorgelegt, weshalb bei der Botschaft der Republik Irak kein Heimreisezertifikat habe beantragt werden können. Der Revisionswerber verfüge über zwei von der Botschaft der Republik Irak ausgestellte Anwesenheitsbestätigungen für den 2. Februar 2022 und den 31. Mai 2022, er habe aber im Zuge des Aufsuchens der Botschaft der Republik Irak gemeinsam mit der BBU GmbH eine Kooperation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert.

7        Beweiswürdigend führte das BVwG aus, die Feststellungen zur fehlenden Vorlage von irakischen Dokumenten bei der BBU GmbH, der daraus folgenden Unmöglichkeit der Beantragung eines Heimreisezertifikats sowie zum gescheiterten „Lösungsversuch“ bei der Botschaft der Republik Irak würden sich aus dem E-Mail der BBU GmbH vom 8. Juni 2022 ergeben. Der Revisionswerber habe sich dazu in der Beschwerde auf die bloße Entgegnung beschränkt, sehr wohl mit der BBU GmbH kooperiert zu haben. Es gäbe für das BVwG keinen Grund, den Ausführungen der BBU GmbH bezüglich der mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Im Gegensatz hierzu zeige sich ein eindeutiges Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet, was zu erklären vermöge, weshalb er nach seiner anfänglich zur Schau getragenen Rückkehrwilligkeit in der Folge seine Mitwirkungspflicht verletzt und im Zuge des Aufsuchens der Botschaft der Republik Irak gemeinsam mit der BBU GmbH eine Kooperation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verweigert habe.

8        In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, dass ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates gemäß § 46 Abs. 2a FPG eingeleitet worden und noch anhängig sei. Weiters verwies das BVwG darauf, dass keine parallelen Mitwirkungspflichten gemäß § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG bestünden. Soweit die belangte Behörde aber von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht habe, könne sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden, dass der Revisionswerber seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die vorgelegten Zeitbestätigungen der Botschaft der Republik Irak würden lediglich die physische Anwesenheit des Revisionswerbers bekunden. Der pauschal vorgebrachte Hinweis, der Revisionswerber habe bereits zweimal erfolglos bei der Botschaft der Republik Irak vorgesprochen, sei nicht ausreichend, um eine Weigerung der Botschaft der Republik Irak, dem Revisionswerber ein Reisedokument auszustellen, zu belegen. Ein Nachweis, dass sich der Revisionswerber tatsächlich auf zumutbare Weise bei der Botschaft der Republik Irak im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht habe, sei vom ihm nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die vermeintlichen Aussagen der Botschaft der Republik Irak sei nicht glaubhaft. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Revisionswerbers habe die belangte Behörde bisher kein Heimreisezertifikat für ihn erwirken können, sodass ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtmitwirkung des Revisionswerbers und der bisherigen Unmöglichkeit der Abschiebung zu erblicken sei. Insoweit sei im vorliegenden Fall zumindest einer der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liege jedenfalls ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Bestehen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revisionswerber verweist in seinem Zulässigkeitsvorbringen zunächst auf seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, seine gute Integration und sein bestehendes Privatleben. Ein Aufenthaltstitel sei zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei, und eine Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Anordnung zur Außerlandesbringung sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Dazu ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Erlassung einer der genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geht und bei der Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist.

12       Anschließend bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, er sei mehrmals betreffend ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft der Republik Irak vorstellig geworden und habe darüber Bestätigungen vorgelegt. Die Rechtsfrage, ob in einer derartigen Konstellation die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG zulässig sei, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden. Der Revisionswerber verfüge über keinen gültigen Reisepass. Er habe zuerst im Alleingang und anschließend mit der Unterstützung der BBU GmbH alles getan, was ihm möglich gewesen sei, um ein gültiges Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, die er selbst nicht zu verantworten habe, nämlich der Nichtausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates, unmöglich erscheine.

13       Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von den Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit diesem Tatbestand wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 17; 31.3.2022, Ra 2021/21/0038, Rn. 14).

14       Der Revisionswerber wendet sich mit seinem oben dargestellten Vorbringen der Sache nach gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2020/22/0223 bis 0224, Rn. 15, mwN).

15       Mit seinem nicht näher substantiierten Verweis darauf, zweimal bei der Botschaft der Republik Irak vorstellig geworden zu sein und alles ihm Mögliche getan zu haben, um ein gültiges Heimreisezertifikat zu erlangen, zeigt der Revisionswerber eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG nicht auf, zumal es nicht zu beanstanden ist, dass das BVwG die Rückmeldung der BBU GmbH betreffend die fehlende Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers als glaubwürdiger erachtete als dessen (gegenteiliges) Vorbringen in der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BVwG geht der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen auch gar nicht näher ein. Auch der Einschätzung des BVwG, bei den vorgelegten Bestätigungen der Botschaft der Republik Irak handle es sich lediglich um „Zeitbestätigungen“, mit denen bloß die physische Anwesenheit des Revisionswerbers bescheinigt werde, setzt der Revisionswerber kein konkretes Vorbringen entgegen, sondern verweist nur auf die Vorlage dieser Bestätigungen. Ausgehend davon erweist sich aber auch der Schluss des BVwG, es liege ein vom Revisionswerber zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vor, als vertretbar (vgl. zu diesem Kalkül etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18).

16       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

17       Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 2. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220158.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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