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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Bescheidqualität ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096). Bei einer derartigen Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass nach § 10 DVG 1984 Ernennungen und Verleihungen eines Amtstitels weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung oder einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen (vgl. VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062). Gemäß § 12a Abs. 1 des GehG 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 10 DVG 1984 (vgl. VwGH 18.9.1992, 91/12/0149). Nach objektiven Gesichtspunkten kommt der mit dem ersten Satz vorgenommenen Ernennung (Überstellung) nach ihrem Erscheinungsbild und - eindeutig normativ rechtsgestaltend formulierten - Wortlaut ("Ich ernenne Sie..." "Gemäß ... sind Sie berechtigt, den Amtstitel ... zu tragen") Bescheidcharakter zu. Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Beamte hat Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben, sodass seinem Standpunkt mit der erfolgten Ernennung (Überstellung) nicht Rechnung getragen wurde. Eine Angelegenheit des § 10 DVG 1984 liegt daher im Revisionsfall betreffend die Ernennung und die Verleihung eines Amtstitels nicht vor (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/12/0198; 20.12.2005, 2005/12/0222). Eine allfällige Rechtswidrigkeit der hier in Bescheidform erfolgten Ernennung (Überstellung) ändert allerdings nichts an deren Bescheidqualität.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Besondere Rechtsgebiete Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120026.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023