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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über Punkt II. der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2022, Ra 2022/08/0077-8 und Ra 2022/08/0116-3, gerichteten Eingabe des W F in Z, vom 7. Oktober 2022, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird hinsichtlich ihres Punktes II. zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Beschluss vom 12. August 2022, Ra 2022/08/0077-8 und Ra 2022/08/0116-3, wies der Verwaltungsgerichtshof Anträge des Einschreiters, ihm für die Erhebung außerordentlicher Revisionen gegen zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrenshilfe zu gewähren, einerseits zurück und andererseits ab.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe vom 7. Oktober 2022, mit deren Punkt I. der Einschreiter beantragte, die Befangenheit des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Tolar festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof gab diesem Antrag mit Beschluss vom 25. Oktober 2022, So 2022/08/0002, nicht statt.
3 Mit Punkt II. dieser Eingabe beantragte der Einschreiter, den Akt zur Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten.
4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/08/0081, mwN). Die Eingabe war daher hinsichtlich ihres Punktes II. gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080077.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023