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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des W F in Z, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022, W228 2247942-2/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber erklärte mit selbstverfasster, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2022 im Wesentlichen, er wolle den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022, W228 2247942-2/6E, als rechtswidrig bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht legte diese Eingabe als außerordentliche Revision gegen seinen Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2 Mit weiteren Eingaben vom 9. Juni 2022 bzw. vom 16. Juni 2022 beantragte der Revisionswerber die Gewährung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Juni 2022, Ra 2022/08/0077-5, ab.
3 Außerdem stellte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juni 2022 dem Revisionswerber die Eingabe vom 19. Mai 2022 mit dem Hinweis zurück, dass eine Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder in bestimmten Angelegenheiten durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater abzufassen und einzubringen sei. Zur Behebung dieses Mangels wurde dem Revisionswerber eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung (diese erfolgte am 26. August 2022) gesetzt.
4 Der Revisionswerber reagierte darauf nicht durch die Behebung dieses Mangels, sondern stellte mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 erneut einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zurückweisung dieses Antrages mit dem hg. Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2022/08/0077-16 und 0116-16).
5 Ausgehend davon, dass die Eingabe vom 19. Mai 2022 als Revision zu deuten ist, gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung. Dies führt gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.
6 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 5. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080077.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023