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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0211 E 10. Juni 2015 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110154.L04Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023