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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Vlbg GVG 2004 fällt in die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Landeskommission, und zwar auch dann, wenn in dem gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Vlbg GVG 2004 geführten Verfahren die Rechtswirksamkeit des Zustandekommens einer Erledigung einer anderen Behörde (hier: der Grundverkehrs-Ortskommission) zu beurteilen ist. Dies folgt aus § 29 Abs. 1 Vlbg GVG 2004, der für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens ausdrücklich die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Landeskommission vorsieht, sowie aus dem engen systematischen Zusammenhang der (das Prüfungs- und Feststellungsverfahren betreffenden) Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung, aus dem sich erschließt, dass für die Einleitung des Prüfungsverfahrens sowie für die abschließende Feststellung, die als Ergebnis des Prüfungsverfahrens zu betrachten ist, ein und dieselbe Behörde zuständig ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110154.L02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023