RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2022/11/0154

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
GVG Vlbg 2004 §29 Abs1
GVG Vlbg 2004 §29 Abs2 lita
GVG Vlbg 2004 §29 Abs4

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Vlbg GVG 2004 fällt in die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Landeskommission, und zwar auch dann, wenn in dem gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Vlbg GVG 2004 geführten Verfahren die Rechtswirksamkeit des Zustandekommens einer Erledigung einer anderen Behörde (hier: der Grundverkehrs-Ortskommission) zu beurteilen ist. Dies folgt aus § 29 Abs. 1 Vlbg GVG 2004, der für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens ausdrücklich die Zuständigkeit der Grundverkehrs-Landeskommission vorsieht, sowie aus dem engen systematischen Zusammenhang der (das Prüfungs- und Feststellungsverfahren betreffenden) Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung, aus dem sich erschließt, dass für die Einleitung des Prüfungsverfahrens sowie für die abschließende Feststellung, die als Ergebnis des Prüfungsverfahrens zu betrachten ist, ein und dieselbe Behörde zuständig ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110154.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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