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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
AVG §68 Abs4Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut findet § 29 Abs. 2 und 4 Vlbg GVG 2004 keine Anwendung auf Konstellationen, in denen die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung bescheidmäßig erteilt wurde, jedoch hinsichtlich dieses Bescheids allenfalls die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorliegen oder der dem Rechtsbestand angehörende Bewilligungsbescheid mit einem etwaigen Mangel behaftet ist, der im Wege der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG zu seiner Beseitigung führen könnte (arg: "... ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung entbehrt, ..."). Auch Art. 4 Abs. 1 Z 1 Grundstücksverkehr-Vereinbarung, der bei einer vertragskonformen Auslegung des § 29 Vlbg GVG 2004 zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VfGH 11.3.2015, VfSlg. 19964), stellt darauf ab, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110154.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023