RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2021/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

20/12 Urkunden
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18
AVG §56
AVG §58
SigG 1999 §2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0168 B 28. April 2008 RS 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte AUSFERTIGUNG eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120022.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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