RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2020/11/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
VOG 1972 §1 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0171 E 6. Mai 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass bereits vor Setzen der betreffenden Tathandlungen im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine bestimmte Grunderkrankung bestanden haben sollte, sind konkrete Feststellungen zu dieser Grunderkrankung zu treffen, und es ist diesbezüglich darzulegen, welche konkreten Umstände oder Vorfälle einen unbedenklichen Rückschluss auf eine solche schon zuvor bestehende Erkrankung zulassen (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027; 21.8.2014, Ro 2014/11/0044).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110197.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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