RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2020/11/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
VOG 1972 §1 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0171 E 6. Mai 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen (vgl. z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110197.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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