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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Da im Vorabfeststellungsverfahren dieselben inhaltlichen Voraussetzungen zur Beurteilung des Bedarfs wie im Errichtungsbewilligungsverfahren zur Anwendung gelangen sollen, hat dies in vergleichbarer Weise auch für die Regelungen über die Parteistellung und die Rechtsmittelbefugnis zu gelten. Parteistellung und Beschwerde- sowie Revisionslegitimation der in § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 genannten Einrichtungen bestehen demnach auch in jenen Vorabfeststellungsverfahren, in welchen die Bedarfsprüfung anhand des § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 erfolgt. Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Ärztekammer für Wien zur Erhebung der Revision im vollen Umfang - sowohl hinsichtlich des Ausspruches des angefochtenen Erkenntnisses zur Phase II-Rehabilitation als auch hinsichtlich jenes zur Phase III-Rehabilitation - legitimiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L09Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023