RS Vwgh 2022/12/6 Ra 2020/11/0069

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §8
KAG Wr 1987 §5 Abs3a
KAG Wr 1987 §5 Abs8
KAKuG 2001 §3a Abs3a
KAKuG 2001 §3a Abs8

Rechtssatz

Da im Vorabfeststellungsverfahren dieselben inhaltlichen Voraussetzungen zur Beurteilung des Bedarfs wie im Errichtungsbewilligungsverfahren zur Anwendung gelangen sollen, hat dies in vergleichbarer Weise auch für die Regelungen über die Parteistellung und die Rechtsmittelbefugnis zu gelten. Parteistellung und Beschwerde- sowie Revisionslegitimation der in § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 genannten Einrichtungen bestehen demnach auch in jenen Vorabfeststellungsverfahren, in welchen die Bedarfsprüfung anhand des § 5 Abs. 3a Wr KAG 1987 erfolgt. Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Ärztekammer für Wien zur Erhebung der Revision im vollen Umfang - sowohl hinsichtlich des Ausspruches des angefochtenen Erkenntnisses zur Phase II-Rehabilitation als auch hinsichtlich jenes zur Phase III-Rehabilitation - legitimiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L09

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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