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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 8 letzter Satz Wr KAG 1987 bestehen die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der genannten Einrichtungen auch in Verfahren zur Vorabfeststellung "zu den Voraussetzungen des Abs. 3". Das bedeutet, dass diese Einrichtungen - fallbezogen die Ärztekammer für Wien - auch in einem Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die nach § 5 Abs. 3 Wr KAG 1987 zu beurteilende Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse das Recht der Revision an den VwGH haben (vgl. bereits VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, Rn. 32; 19.4.2022, Ra 2017/11/0209, Rn. 18 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L07Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023