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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
§ 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 begründet die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Revisionslegitimation der Ärztekammer für Wien im Errichtungsbewilligungsverfahren für selbständige Ambulatorien "hinsichtlich des Bedarfs". Die Revisionslegitimation der Ärztekammer ist damit auf die Frage beschränkt, ob der Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsangebot am beantragten Standort zutreffend bejaht wurde (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rn. 41 mwN, zur Krnt KAO 1999; vgl. auch VwGH 6.5.2022, Ro 2019/11/0018, Rn. 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110069.L06Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023