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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass § 11 DMSG 1923 grundsätzlich sämtliche Bodendenkmale unabhängig von einer bereits erfolgten Unterschutzstellung umfasst und lediglich mitunter für bereits unter Schutz gestellte Denkmale strengere Vorschriften aufstellt, ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. Abs. 5 und Abs. 8 legcit., die - anders als etwa § 11 Abs. 1 DMSG 1923 - jeweils ausdrücklich auf Denkmale abstellen, hinsichtlich derer bereits festgestellt wurde, dass deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist; siehe ausdrücklich nur solche Denkmale betreffend etwa auch §§ 4 und 5 DMSG 1923).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090108.L03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023