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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wie sich schon aus dem klaren Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes zweifelsfrei ergibt, sind Denkmale nach § 1 Abs. 1 DMSG 1923 von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090108.L04Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023