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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1Rechtssatz
Der Rektorin obliegen im Berufungsverfahren nach § 98 UniversitätsG 2002 nach der Ausschreibung der Stelle durch das Rektorat (§ 98 Abs. 2 UniversitätsG 2002) - neben der allfälligen Bestellung einer weiteren Gutachterin oder eines weiteren Gutachters (§ 98 Abs. 3 letzter Satz UniversitätsG 2002) - die Schaffung einer Gelegenheit für Kandidatinnen und Kandidaten, sich zu präsentieren (§ 98 Abs. 6 UniversitätsG 2002), die Entscheidung über die Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag oder dessen Zurückverweisung an die Berufungskommission (§ 98 Abs. 8 UniversitätsG 2002), die Führung von Berufungsverhandlungen und schließlich der Abschluss des Arbeitsvertrages (§ 98 Abs. 11 UniversitätsG 2002). Die nach § 98 Abs. 3 UniversitätsG 2002 eingeholten Gutachten stellen eine wesentliche Grundlage der nach § 98 Abs. 8 UniversitätsG 2002 von der Rektorin zu treffenden Entscheidung dar. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fällt auch die Auskunft über den Inhalt der im Berufungsverfahren für eine Professur eingeholten beiden Gutachten zu einer Bewerbung um diese Stelle in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Rektorin, zumal die die Gutachter gemäß § 98 Abs. 3 erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 bestellenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren dem Auskunft begehrenden Bewerber im Regelfall nicht bekannt sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100009.J02Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023