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E1MNorm
MRK Art6Rechtssatz
Der EuGH bejaht die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 GRC auf Disziplinarverfahren für Richter, wenn und soweit Gerichte über Fragen des Unionsrechts zu entscheiden haben (vgl. EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19). Der EGMR qualifiziert dienst- und disziplinarrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter einschließlich der Richter, insbesondere über die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Abberufung von einer Funktion oder ihre Versetzung (einschließlich diesbezüglicher Disziplinarverfahren) als zivilrechtliche Streitigkeiten iSd. Art. 6 MRK, nicht aber als Verfahren über eine strafrechtliche Anklage (vgl. EGMR 6.11.2018, 55391/13 ua., Ramos Nunes de Cavalho ua; 6.12.2022, 2463/12, Mnatsakanyan). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sieht Art. 47 GRC ebenso wie Art. 6 MRK ein Recht auf ein faires Verfahren vor. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst auch einen wirksamen Rechtsschutz gegen Säumnis und die Pflicht zur Entscheidung eines Gerichts innerhalb angemessener Frist. Der EGMR nimmt eine Verpflichtung der Staaten an, ihre Gerichtsorganisation entsprechend auszugestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J12Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023