RS Vwgh 2022/12/12 Ro 2021/09/0032

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Veröffentlicht am 12.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §123
RStDG §129 Abs2
RStDG §130 Abs1
RStDG §143
VwRallg

Rechtssatz

Das RStDG sieht die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs. 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG) (vgl. OGH 3.7.2017, 2 Ds 2/17t = RIS-Justiz RS0131544). Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird im RStDG nicht normiert (vgl. § 129 Abs. 2 RStDG, wonach dem Beschuldigten ein förmliches Antragsrecht lediglich in Bezug auf die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung eingeräumt wird).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J11

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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