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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RStDG §123Rechtssatz
Das RStDG sieht die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs. 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG) (vgl. OGH 3.7.2017, 2 Ds 2/17t = RIS-Justiz RS0131544). Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird im RStDG nicht normiert (vgl. § 129 Abs. 2 RStDG, wonach dem Beschuldigten ein förmliches Antragsrecht lediglich in Bezug auf die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung eingeräumt wird).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J11Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023