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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
In Rechtsprechung und Lehre haben sich verschiedene Kriterien herausgebildet, die bloß verfahrensleitende Beschlüsse charakterisieren. Danach dienen solche Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben "kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben". Das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. Als Beispiele werden der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen wie z.B. die Aktenbeischaffung, aber auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen wie die Anberaumung oder Erstreckung einer Tagsatzung genannt (vgl. RIS-Justiz RS0006327). Der Grund, warum bei verfahrensleitenden Beschlüssen von einer gesonderten Anfechtbarkeit abgesehen wird, besteht vor allem darin, dass solche Erledigungen nicht in die Rechtssphäre der Parteien eingreifen. Die Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist nämlich nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen (vgl. RIS-Justiz RS0006327). Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor (vgl. RIS-Justiz RS0006327[T22]). Davon ausgehend kann der vorliegende Beschluss, mit dem über die auf eine Entscheidung in der Sache und endgültige Beendigung des Verfahrens gerichteten Anträge abgesprochen wurde, nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss angesehen werden. Die Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen an der alsbaldigen Beendigung des Disziplinarverfahrens des Revisionswerbers ist evident. Die Revision ist daher nicht gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig. Das Disziplinargericht hätte daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. VwGH 6.10.2021, Ro 2021/01/0021, 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J07Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023