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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0008 B 16. Dezember 2021 RS 3 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den VwGH zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zu § 209 RStDG, der zudem nach seinem Wortlaut nur eine sinngemäße Anwendung der für Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen anordnet, soweit in den Organisationsgesetzen nicht anderes bestimmt wird, bestätigt, in denen ausdrücklich der Rechtszug an den VwGH gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates angeführt wird (vgl. ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 20). Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der VwG können, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, wie jede andere von einem VwG nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines VwG beim VwGH mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030; VfGH 25.6.2021, E 1873/2021; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10). Nichts anderes kann für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J04Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023