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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revisionen der Mag. Dr. rer. soc. oec. G in B, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2021, Zlen. 1. LVwG-450712/6/MB/HeK und 2. LVwG-451085/3/MB/HeK, betreffend Tourismusabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die angefochtenen Erkenntnisse wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E-4145-4146/2021-12, aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 28.1.2022, Ra 2021/03/0285, mwN).
4 Die Revisionswerberin hat auf Anfrage erklärt, kein Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben. Die Revisionen waren daher als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130003.J00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023