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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Mag. V in L, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Jänner 2021, LVwG-450608/6/HW, betreffend Freizeitwohnungspauschale nach dem OÖ Tourismusgesetz 2018, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin erhob am 26. Februar 2021 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Jänner 2021, LVwG-450608/6/HW, die gegenständliche ordentliche Revision und zugleich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022, E 710/2021-11, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 27.10.2021, Ra 2021/13/0119, mwN). Die Revisionswerberin hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.
5 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der Revisionswerberin eingetreten.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130006.J00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023