TE Vwgh Beschluss 2022/12/13 Ra 2022/10/0042

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die vom 16. November 2022 datierende Eingabe des L W in R, gegen den hg. Beschluss vom 27. September 2022, Ra 2022/10/0042-31, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages i.A. des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem im Kopf genannten Beschluss vom 27. September 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Einschreiters gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurück, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters i.A. des Forstgesetzes 1975 im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden war.

2        Gegen den Beschluss vom 27. September 2022 richtet sich die nunmehrige Eingabe des Einschreiters vom 16. November 2022, die sich nach ihrem gesamten Inhalt als Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, sowie 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).

3        Die gegenständliche Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).

Wien, am 13. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100042.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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