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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die vom 16. November 2022 datierende Eingabe des L W in R, gegen den hg. Beschluss vom 27. September 2022, Ra 2022/10/0042-31, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages i.A. des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Kopf genannten Beschluss vom 27. September 2022 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Einschreiters gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurück, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Einschreiters i.A. des Forstgesetzes 1975 im Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden war.
2 Gegen den Beschluss vom 27. September 2022 richtet sich die nunmehrige Eingabe des Einschreiters vom 16. November 2022, die sich nach ihrem gesamten Inhalt als Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, sowie 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).
3 Die gegenständliche Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 13. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100042.L01Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023