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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
B-GlBG 1993 §18a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des T S in R, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020, W257 2209422/8E, betreffend Neubemessung einer Gesamtpension (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 28. Juni 2018 auf Neubemessung der mit Bescheid der BVA vom 19. Februar 2014 rechtskräftig bemessenen Gesamtpension gemäß § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in Verbindung mit § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Verfahrensgang zusammengefasst wie folgt dar:
4 Der Revisionswerber befinde sich seit Oktober 2013 im Ruhestand. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 sei festgestellt worden, dass ihm vom 1. Oktober 2013 an eine Gesamtpension in der Höhe von € 1.850,27 gebühre. Als besoldungsrechtliche Stellung sei bei der Bemessung des Ruhegenusses (in der Höhe von € 1.001,70) die Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2 herangezogen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
5 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2018 sei dem Revisionswerber wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. September 2013 ein Ersatzanspruch in der Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen worden.
6 In der davor durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 habe der Revisionswerber den Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz „ab Juni 2011 bis heute, sowie in Zukunft“ erweitert. Das Mehrbegehren des Revisionswerbers auf Auszahlung pro futuro sei mit der Begründung, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) nur auf eine Differenz zum tatsächlichen Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abstelle und nicht etwa auf Pensionsansprüche, abzuweisen gewesen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis sei zugelassen, aber nicht erhoben worden.
7 Daraufhin habe der Revisionswerber den mit Bescheid der BVA vom 3. Oktober 2018 abgewiesenen Antrag gestellt. Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende Beschwerde.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei ein Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei.
9 „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.
10 „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens sei nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde dürfe demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen habe oder nicht. Sie habe daher entweder - falls entschiedene Sache vorliege - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutreffe - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfe. Die Rechtsmittelbehörde dürfe aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden.
11 Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG sei somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Neuberechnung der Pensionshöhe gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe.
12 Zwischen dem Spruch des Bescheides vom 19. Februar 2014, mit dem die dem Revisionswerber zustehende Gesamtpension festgelegt worden sei, und dem von ihm gestellten Antrag vom 28. Juni 2018 bestehe im wesentlichen Kern kein inhaltlicher Unterschied, denn der Antrag ziele auf eine Änderung der Pensionshöhe ab. Es liege somit Identität der Sache vor, sodass der bekämpfte Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
13 Mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 3966/2020-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14 Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende Revision. Unter der Überschrift „Revisionspunkte“ führt der Revisionswerber aus, er fühle sich in seinen Rechten insoweit verletzt, als das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis materiell rechtswidrig, sowie formell rechtswidrig vorgegangen sei, bzw. materiell rechtswidrig, bzw. formell rechtswidrig das angefochtene Erkenntnis erlassen habe. Zusammengefasst seien aus Sicht des Revisionswerbers neue Umstände vorgelegen, welche zur Genehmigung/Bewilligung/Durchführung der/einer Neubemessung/Neuberechnung der Gesamtpension/des Gesamtruhebezuges des Revisionswerbers hätten führen müssen/sollen; dies insbesondere, weil dem Revisionswerber Bezugsdifferenzen nach dem B-GlBG zuerkannt worden seien, und davon auch entsprechende Pensionsbeiträge, usw. in Abzug gebracht worden seien. Der Revisionswerber verweise auch in diesem Zusammenhang auf seine unter einem vorgelegten Beilagen.
15 Im Weiteren führt der Revisionswerber im Abschnitt „Revisionspunkte“ unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ aus, seiner Ansicht nach liege keine entschiedene Sache vor, weil sich die Sach- und Rechtslage seit dem Bescheid vom 19. Februar 2014 geändert habe. Aus Sicht des Revisionswerbers wäre sohin das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben.
16 Unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ wurde gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht bestimmt bezeichnete Zeugen nicht einvernommen und bestimmt bezeichnete Akten nicht beigeschafft habe. Aus Sicht des Revisionswerbers wäre sohin das bekämpfte Erkenntnis schon deshalb aufzuheben und würden diese Gründe auch bei den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgezeigt.
17 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2022/12/0018, mwN).
18 Unter der Überschrift „Revisionspunkte“ wurden in der vorliegenden Revision jedoch nur Ausführungen zu Aufhebungs- und Revisionsgründen gemacht, nicht aber ein als Revisionspunkt in Frage kommendes subjektives Recht angesprochen (vgl. etwa den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sowie VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).
19 Da ein tauglicher Revisionspunkt somit nicht aufgezeigt wurde, war die Revision schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
20 Im Übrigen wird zu den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung festgehalten, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers durch die Zuerkennung eines Ersatzanspruches gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG nicht geändert hat. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung handelt es sich hiebei nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Schadenersatzanspruch (vgl. etwa VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).
21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120034.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023