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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der Mag. S R in W, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020, W201 2003999-2/6E, betreffend Versorgungsgenuss gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - BVA, nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Beamte X stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 13. September 1999 wurde die zwischen der Revisionswerberin und dem Beamten X geschlossene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) geschieden. Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich vereinbarten die Revisionswerberin und der Beamte X Folgendes:
„Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, ab 1.10.1999 an die Erstantragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 7.000,-- (Schilling siebentausend) bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung fällig werdenden Beträge sind binnen 14 Tagen, die weiteren Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein an die Erstantragstellerin zu bezahlen.
Der Zweitantragsteller verzichtet gegenüber der Erstantragstellerin auf jeglichen Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not.
Die Erstantragstellerin ihrerseits verzichtet über die hiemit festgehaltene Unterhaltsvereinbarung hinaus auf jeglichen Unterhalt gegenüber dem Zweitantragsteller, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not.
Bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Erstantragstellerin von S 16.000,-- 12 x jährlich tritt keine Unterhaltsschmälerung ein. Beträgt das Gesamteinkommen der Erstantragstellerin monatlich mehr als S 16.000,-- netto 12 x jährlich, verringert sich die Unterhaltsverpflichtung des Zweitantragstellers um den S 16.000,-- übersteigenden Einkommensbetrag der Erstantragstellerin. Zur Sicherung des inneren Wertes dieser Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbeitrag von S 7.000,-- wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1996. Ausgangsbasis ist die für den Monat 1999 errechnete Indexzahl. Schwankungen des Index bis einschließlich 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt, doch wird nach Überschreitung der 5 %igen Grenze die Indexschwankung voll berücksichtigt.
Die Erstantragstellerin verpflichtet sich, dem Zweitantragsteller ab dem Jahr 2000 jeweils bis 30.4. den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen.
Die Freigrenze von S 16.000,-- wird ebenfalls wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1996. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober 1999 errechnete Indexzahl.“
2 Der Beamte X verstarb am 26. Juni 2013. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 stellte die Revisionswerberin bei der BVA einen Antrag auf Versorgungsgenuss nach ihrem früheren Ehemann. Mit Bescheid vom 13. September 2013 stellte die BVA fest, dass der Revisionswerberin nach ihrem verstorbenen Exmann kein Versorgungsgenuss gebühre. Dabei wurde davon ausgegangen, dass gemäß dem Scheidungsvergleich ausgehend von ihrem Nettoeinkommen für Juni 2013 kein Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin bestanden habe.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Berufung, in der sie unter anderem ausführte, die Unterhaltsvereinbarung (Scheidungsvergleich) sei von den ehemaligen Ehegatten einvernehmlich so gelebt worden, dass der Ehemann immer den Betrag von monatlich S 7.000,-- (wertgesichert) überwiesen habe. Die Abrechnung sei aber immer erst am Ende des Jahres auf Basis des Jahreseinkommens der Antragstellerin erfolgt.
4 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der BVA vom 13. September 2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die BVA zurück. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch der Revisionswerberin maßgeblichen Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Situation im Todeszeitpunkt zu treffen. Es bestehe nämlich kein Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt materiell nicht aufrecht bestanden habe.
5 Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 stellte die BVA neuerlich fest, dass der Revisionswerberin kein Versorgungsgenuss gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Vergleich gehe durch die Bezifferung mit S 16.000,-- 12 x jährlich von einer Jahresbetrachtung aus. Sowohl im Kalenderjahr 2012 als auch im Kalenderjahr 2013 (sowohl in einer Betrachtung Jänner bis Mai als auch Jänner bis Juni) habe das monatliche durchschnittliche Eigeneinkommen die vereinbarte Unterhaltsgrenze überstiegen, sodass sich im Juni 2013 kein Unterhaltsanspruch ergeben habe. Selbst bei einer monatsweisen Betrachtung könnten für den am 1. Juni 2013 zahlbaren Unterhalt nur die Einkommensverhältnisse im Mai 2013 herangezogen werden, weil zum 1. Juni 2013 nicht festgestanden sei, welches Einkommen die Revisionswerberin im Juni 2013 erzielen werde. Im Mai 2013 habe die Revisionswerberin ebenfalls ein Eigeneinkommen über der vereinbarten Unterhaltsgrenze bezogen, sodass sich auch bei solch einer Betrachtungsweise kein Unterhaltsanspruch zum 1. Juni 2013 ergeben habe. Nach der Rechtsprechung bestehe daher in diesem Lichte insbesondere kein Anspruch auf Witwenpension, wenn der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt wegen einer aufrechten Lebensgemeinschaft oder entsprechendem Eigeneinkommen des Hinterbliebenen ruhe.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, § 19 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) bestimme die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes etwa auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Somit komme nach § 19 PG 1965 insbesondere § 14 PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie § 15 PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung. Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen sei, sondern allein der Anspruch entscheidend sei, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden habe. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges sei es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet habe.
7 Sowohl der Unterhaltsbeitrag in Höhe von ATS 7.000,-- als auch die Freigrenze von ATS 16.000,-- seien im Scheidungsvergleich auf Basis des Verbraucherpreisindex 1996 wertgesichert vereinbart worden. Nach der durch die belangte Behörde eingeholten Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von S 7.000,-- im Jahr 2013 € 678,62, der Betrag von ATS 16.000,-- € 1.551,13.
8 Das Gesamteinkommen der Revisionswerberin habe im Jahr 2013 von Jänner bis Juni laut dem vorgelegten Lohnkonto € 13.610,70, sohin monatlich netto € 2.268,45 betragen. Dieser Betrag liege über der Freigrenze von € 1.551,13, was bedeute, dass der Exgatte der Revisionswerberin zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei.
9 Richtig sei, dass der Scheidungsvergleich auf Beträge über das gesamte Jahr (12 x jährlich) abstelle. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auf Grund des Todes des Exgatten der Revisionswerberin im Juni 2013 unbeachtlich, da das Gesetz sowie die Judikatur, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt habe, auf die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt abstellten. So habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allein der Anspruch ausschlaggebend sei, wie er gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden habe. Dies gehe auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 PG 1965 hervor. Im vorliegenden Fall habe zum Todeszeitpunkt des Exgatten der Revisionswerberin auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse kein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber zugestanden.
10 Wenn die Revisionswerberin vorbringe, Prämien seien bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug zu bringen, so sei auf EFSlg 42.915 zu verweisen, wonach Prämien, die nicht der Deckung eines tatsächlichen Mehraufwandes des Unterhaltspflichtigen dienten, nach ständiger Rechtsprechung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien. Nichts Anderes könne für den umgekehrten Fall gelten, in dem das Einkommen eines allenfalls Unterhaltsberechtigten zu ermitteln sei. Auch in einem solchen Fall bildeten Prämien einen Einkommensbestandteil, der zu berücksichtigen sei.
11 Durch die Gewährung eines Versorgungsbezuges werde der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und trete auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebühre der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergebe. Daran vermöge auch das Vorbringen der Revisionswerberin nichts zu ändern, wonach ihre Einkommensverhältnisse durch den am 15. Mai 2013 neu abgeschlossenen Dienstvertrag ab Juni 2013 wesentliche Einbußen erfahren hätten, welche in weiterer Folge zu einer Unterhaltsverpflichtung ihres verstorbenen Exgatten geführt hätten. Das Jahreseinkommen der Revisionswerberin zum Zeitpunkt des Todes ihres Exgatten habe sich inklusive den Monat Juni 2013 auf € 13.633,60 belaufen. Dies ergebe somit ein Monatsnettoeinkommen, das über der im Scheidungsvergleich vereinbarten Einkommensgrenze von € 1.551,13 liege. Die von der Revisionswerberin angestellten fiktiven Berechnungen ihres Nettoeinkommens betreffend das gesamte Jahr 2013, fänden weder Deckung im Gesetz noch in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf das von der Revisionswerberin bezogene monatliche Nettoeinkommen am Sterbetag des früheren Ehegatten (26. Juni 2013) gebühre ihr sohin kein Versorgungsbezug.
Die dagegen von der Revisionswerberin gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 2895/2020-5, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der beantragt wird, der Revision Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung des Versorgungsgenusses stattzugeben; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
14 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass der Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin am Sterbetag ihres früheren Ehemannes unter Berücksichtigung der Einkommensreduktion der Revisionswerberin ab Juni 2013 zu berechnen gewesen wäre.
15 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 § 19 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet auszugsweise:
„Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
...“
18 Richtiger Weise ist das Bundesverwaltungserkenntnis im angefochtenen Erkenntnis grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Versorgungsgenuss der Revisionswerberin im Revisionsfall gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 danach zu beurteilen ist, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auslegung einer Parteienerklärung im Einzelfall nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2020/12/0048, mwN; sowie 25.4.2016, Ra 2016/16/0024 betreffend die Auslegung eines Scheidungsvergleiches). Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Revisionsfall unterlaufen.
20 Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (§ 1 Z 5 Exekutionsordnung - EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (§ 7 Abs. 1 EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen (vgl. VwGH 27.11.2003, 2003/06/0138).
21 Nach dem eindeutigen Wortlaut des vorliegenden Scheidungsvergleiches hatte der ehemalige Ehemann den wertgesicherten monatlichen Unterhalt von ATS 7000,-- am Ersten eines Monats - also im Voraus - zu bezahlen. Die Revisionswerberin wiederum war nach dem Scheidungsvergleich verpflichtet, bis zum 30. April des Folgejahres den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen. Erst auf Grundlage dieser Unterlagen konnte im Sinne des Scheidungsvergleichs ermittelt werden, ob „das Gesamteinkommen der Erstantragstellerin monatlich mehr als S 16.000,-- netto 12 x jährlich beträgt“, weil sich diesfalls „die Unterhaltsverpflichtung des Zweitantragstellers um den S 16.000,-- übersteigenden Einkommensbetrag der Erstantragstellerin verringert“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Scheidungsvergleiches war daher das Gesamteinkommen der Revisionswerberin jedes einzelnen Jahres nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen (Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid) zu ermitteln und dann durch 12 zu dividieren, um feststellen zu können, ob sich ein monatliches Einkommen von mehr als (wertgesicherten) ATS 16.000,-- in dem in Betrachtung gezogenen Jahr ergibt.
22 Der Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Revisionswerberin zum Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes (Juni 2013) sind somit gemäß dem Wortlaut des Scheidungsvergleiches ihre gesamten Nettoeinkünfte des Jahres 2013 (also für die Monate Jänner bis Dezember 2013) dividiert durch 12 zu Grunde zu legen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher die im Jahr 2013 erfolgte Gehaltsreduktion der Revisionswerberin sehr wohl bei Berechnung ihres Unterhaltsanspruches im Todeszeitpunkt ihres früheren Ehemannes zu berücksichtigen.
23 Da das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannte und die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen nicht traf, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2022
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120031.L00Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023